Druckkündigung

Wann spricht man von einer Druckkündigung?

Eine Druckkündigung ist, wie die Verdachtskündigung auch, eine spezielle Form der außerordentlichen Kündigung. Das Besondere bei einer Druckkündigung ist jedoch, dass hier nicht der Arbeitgeber, sondern Dritte (Mitarbeiter oder Kunden) auf die Entlassung eines bestimmten Mitarbeiters drängen. Diese Dritten drohen meistens damit, selbst zu kündigen oder ihre Zusammenarbeit mit dem Unternehmen zu beenden, sofern ihre Forderung nicht erfüllt wird.

Man unterscheidet zwei Formen der Druckkündigung:

1.    unechte Druckkündigung

Hier ist die Forderung der Dritten durch ein Verhalten des Mitarbeiters selbst entstanden. Nüchtern betrachtet gibt der Mitarbeiter Anlass für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung, der Druck von den Kollegen ist nur Begleiterscheinung.

Es liegt jetzt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung erklärt.

2.    echte Druckkündigung

Hier hat der Mitarbeiter oder Kunde keine rechtlich erheblichen Pflichten verletzt. Die Forderung der Dritten ist zumeist auf persönlichen Antipathie zurückzuführen, es fehlt somit an einem echten Kündigungsgrund.

Wie geht der Arbeitgeber in solchen Fällen vor?

Grundsätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber vorerst schützend vor seinen Mitarbeiter stellt. Danach ist zu prüfen, ob das Verhalten des Mitarbeiters Anlass für eine ordentliche Kündigung gibt.

In den Fällen der unechten Druckkündigung wird der Arbeitgeber entsprechende Gründe für eine ordentliche Kündigung finden. Hier sind demnach im Zweifel also eine Abmahnung o. ä. zu erteilen, um die Voraussetzungen für eine wirksame ordentliche Kündigung zu schaffen.

In den Fällen der echten Druckkündigung sollte der Arbeitgeber unterscheiden:

Sind es andere Mitarbeiter, die die Kündigung anstreben oder verlangt ein Kunde die Kündigung eines Mitarbeiters?

Der Arbeitgeber sollte auch hier grundsätzlich versuchen, den betroffenen Mitarbeiter zu schützen.

Fordern eigene Mitarbeiter die Kündigung eines Kollegen, sollte der Arbeitgeber versuchen, die Druckkündigung dadurch abzuwehren, dass er die entsprechenden Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist. Für Zuwiderhandlungen sollten arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht gestellt werden (Abmahnung).

Resultiert die Forderung der Mitarbeiter auf bloßer Antipathie dem Kollegen gegenüber, so werden diese dazu angehalten, ihr Verhalten zu überdenken. Ist dies nicht von Erfolg gekrönt und verlangen die anderen Mitarbeiter weiterhin die Kündigung eines Kollegen, sollte der Arbeitgeber zunächst versuchen, eine Versetzung des Mitarbeiters möglich zu machen. Hat dies negative Auswirkungen für den Arbeitnehmer, sind ihm diese grundsätzlich zuzumuten. Hier gilt der Grundsatz: Ein anderer Arbeitsplatz ist besser als keiner.

Sind es nicht die eigenen Mitarbeiter, sondern Kunden, die die Kündigung fordern, so sollte sich der Arbeitgeber erst Recht hinter den betroffenen Mitarbeiter stellen.
Grundsätzlich lassen sich auch Vertragspartner abmahnen, dies gestaltet sich jedoch meist eher schwierig.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen wirtschaftlich wichtigen Kunden, kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Wunsch des Kunden nachkommt.

Gemäß § 102 I BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Im Rahmen der Anhörung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die geplante Kündigung mitzuteilen. Eine ohne solche Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei außerordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat drei Tage Zeit, sich mit der geplanten Kündigung zu befassen. Er kann innerhalb der Dreitagesfrist Bedenken äußern, hat aber kein Widerspruchsrecht.

Demzufolge hat der außerordentlich gekündigte Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, d. h. die Möglichkeit, seine Weiterbeschäftigung unter Berufung auf einen Betriebsratswiderspruch zu verlangen.

 

siehe auch: außerordentliche Kündigung, Mitbestimmungsrecht, Kündigungsschutzgesetz, Abmahnung