Betriebsübergang

Was ist ein Betriebsübergang?

Der Betriebsübergang oder auch Unternehmensverkauf oder Übernahme genannt, stellt den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder bestimmter Betriebsteile dar. § 613a Abs.1 Satz 1 BGB regelt die Rechtsfolge für den neuen Betriebsinhaber wie folgt:

"Geht ein Be­trieb oder Be­triebs­teil durch Rechts­geschäft auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber über, so tritt die­ser in die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen ein."

§ 613 a BGB zählt zu den wichtigsten Schutzvorschriften für das Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen.

Hätte der Paragraf keine Geltung, könnte ein Betrieb an einen neuen Inhaber verkauft werden, die beschäftigten Mitarbeiter würden aber nach wie vor dem alten Inhaber unterstellt sein. Dieser könnte seine Mitarbeiter als Folge des Betriebsüberganges nicht weiter beschäftigten und wäre berechtigt, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Um dieser für die Arbeitnehmer nachteilig wirkenden Situation vorzubeugen, gelten Schutzvorschriften wie § 613 a BGB.

§ 613 a Abs. 4 BGB besagt, dass Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs innerhalb eines Jahres nach Übergang des Betriebs unwirksam sind. Wichtigster Fall i .S. d § 613 a Abs. 4 BGB  ist die Änderungskündigung. Durch den Absatz 4 sollen insbesondere der jeweilige Inhalt des Arbeitsverhältnisses und die dort entsprechend geregelten Arbeitsbedingungen geschützt werden. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen, wie beispielsweise aus personellen oder verhaltensgebundenen Gründen, bleibt jedoch unberührt.

 

Tarifregelungen oder Regelungen aus Betriebsvereinbarungen werden i. S. d. § 613 a Abs. 1 BGB Inhalt des neuen Arbeitsverhältnisses und können innerhalb der genannten Jahresfrist nicht verändert werden.

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dieser Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen oder gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber erhoben werden (vgl. § 613 a Abs. 6 BGB).

Nach der heute wohl vorherrschenden Meinung des BAG liegt ein Betriebsübergang vor, wenn es sich bei dem zu übergebenden Betrieb oder Betriebsteil um eine "wirt­schaft­li­che Ein­heit" handelt. Wirtschaftliche Einheit bedeutet hier eine or­ga­ni­sier­te Ge­samt­heit von Per­so­nen und/oder von Sa­chen zur auf Dau­er an­ge­leg­ten Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit mit ei­ge­ner Ziel­set­zung.