Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf einen gesunden und sicheren Arbeitsplatz. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) helfen dabei sicherzustellen, dass Arbeitgeber diesem Anspruch gerecht werden. Gemäß diesen Vorschriften sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl, dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Beurteilung dient der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und möglichen Gefahren am Arbeitsplatz.

Durch eine frühzeitige Erkennung von Gefährdungen und die Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen können Störungen im Betriebsablauf verhindert, wirtschaftliche Verluste minimiert und unfall- sowie krankheitsbedingte Ausfälle der Beschäftigten reduziert werden. Darüber hinaus trägt dies zu besseren Arbeitsbedingungen und einer höheren Mitarbeitermotivation bei.

Gemäß § 6 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Überprüfung zu dokumentieren. Das Gesetz selbst gibt jedoch keine genaue Vorgehensweise für die Gefährdungsbeurteilung vor. Der Arbeitgeber kann entweder selbst die Beurteilung durchführen oder auch fachkundige Personen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte damit beauftragen. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse liegt jedoch immer beim Arbeitgeber.