Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei über den üblichen Gebrauch hinausgehende Gebrauchsspuren am Firmenwagen

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025 - 7 SLa 175/24

Der Fall:
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Karosseriewerkstatt und verfügt über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf Kunden und Mitarbeitern überlässt. Der Arbeitnehmer (Beklagter) ist seit 1999 bei der Klägerin beschäftigt und erhielt von ihr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Pkw, Baujahr 2015 auch zur Privatnutzung für den Weg von und zur Arbeitsstätte. Die einfache Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte beträgt etwa 16 km. Der Beklagte rauchte im Fahrzeug.
Seit Januar 2023 ist der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Er gab das Fahrzeug an diesem Tag an die Klägerin heraus. Am 14.02.2023 wurde das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen. Dieser stellte u. a. fest,

  • dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand
  • und die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig waren.
  • Im Teppichboden, Dachhimmel, der Verkleidung und einem Sitz- sowie Lehnenbezug sind Brandlöcher entstanden.
  • Schließlich war im Fahrzeug ein starker Geruch nach Zigarettenrauch wahrnehmbar. Es hat sich auch Zigarettenasche im Innenraum befunden.

Insgesamt – so der Gutachter – fielen Reparaturkosten i. H. v. 2.459 € (netto) zur Schadensbeseitigung an, die die Klägerin vom Beklagten verlangt.
 

Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme i. H. v. 898 € stattgegeben. Das LAG hat dies im Berufungsverfahren bestätigt.
 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz i. H. v. 898 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da dieser eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug geraucht und den Innenraum stark verschmutzt hat.

  • Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u. a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren (= bestimmungsgemäßer Gebrauch) hinausgehen.
  • Der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch stellt keine „übliche Nutzung“ des Fahrzeugs dar. Das Verhalten des Arbeitnehmers war auch schuldhaft, selbst wenn die Arbeitgeberin kein „ausdrückliches Rauchverbot“ ausgesprochen hat.
  • Denn es ist selbstverständlich, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen „festsetzt“. Durch einfaches „Durchlüften“ und „Durchwischen“ kann man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen. Raucherfahrzeuge haben daher regelmäßig einen Minderwert.
  • Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung finden keine Anwendung, da kein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten vorliegt. Denn das Fahrzeug war dem Beklagten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - also privat - zur Verfügung gestellt worden.

Hinweis für die Praxis:

Für Schäden des Arbeitgebers, die durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers verursacht worden sind, hat das BAG seit vielen Jahren eine nur eingeschränkte Haftung des Arbeitnehmenden angenommen mit der Begründung, „jeder Mensch, also auch der Arbeitgeber, mache Fehler“. Diese Rechtsprechung gilt aber nur für eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmenden und gerade nicht für eine privat veranlasste, hier für den Weg zur und von der Arbeitsstätte. Rauchen im Fahrzeug ist kein „bestimmungsgemäßer Gebrauch“ des Fahrzeugs. Ggfls. hat der Arbeitnehmende für Raucherpausen die Fahrt zu unterbrechen und außerhalb des Fahrzeugs zu rauchen.