Ihre Rechte und Befugnisse als Vertrauensperson

 

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Welche Rechte habe ich als Vertrauensperson?

Wer das Ehrenamt „Schwerbehindertenvertretung’“ bekleidet, hat das Recht einer unabhängigen Amtsführung. Als Vertrauensperson dürfen Sie in Ihrer beruflichen Entwicklung nicht begünstigt oder benachteiligt werden (§ 179 II SGB IX) und Sie genießen den gleichen Kündigungsschutz wie ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied (§ 179 Abs. 3 SGB IX).

Zudem ist eine ordentliche Kündigung einer Vertrauensperson während und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht möglich (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Als Vertrauensperson haben Sie einen Schulungsanspruch, erhalten aber keine zusätzliche Vergütung.

Welche Befugnisse habe ich als Vertrauensperson?

Wer das Amt der Schwerbehindertenvertretung inne hat, muss vom Arbeitgeber bei der Kündigung schwerbehinderter Kollegen beteiligt werden (§178 II SGB IX).

Sie haben Einfluss auf die Arbeit des Betriebs- und Personalrats im Betrieb/in der Dienststelle, denn Sie können wichtige Themen auf die Tagesordnung setzen lassen und auch an den Betriebs- bzw. Personalratssitzungen teilnehmen (§ 178 IV SGB IX).

Darüber hinaus verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber Inklusionsvereinbarungen zum Wohle und zur Inklusion der betroffenen Kollegen (§ 166 I SGB IX) und sind beteiligt an Präventionsverfahren (§ 167 I SGB IX) und am betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 168 II SGB IX).

Der Arbeitgeber muss für durch Ihre Arbeit anfallende Kosten aufkommen (§ 179 XIII SGB IX) und Sachmittel, aber auch gegebenenfalls Räumlichkeiten und eine Bürokraft zur Verfügung stellen (§ 179 IX SGB IX).

Wie muss ich beteiligt werden?

Der Arbeitgeber hat Sie unverzüglich und umfassend in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte
Menschen im Betrieb betreffen, zu informieren (§ 178 II SGB IX).

Sie können auch Entscheidungen des Arbeitgebers aussetzen (§ 178 II 2 SGB IX) und sind – ganz wichtig – bei jeder Kündigung schwerbehinderter Kollegen zu beteiligen (§ 178 II 3 SGB IX).

Sie haben ein Einsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen (§178 II 4 SGB IX), aber auch ein Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen (§ 178 II 4 SGB IX).

Sie sind in Monatsgesprächen des Betriebs- bzw. Personalrats dabei und haben ein Rederecht auf Betriebs- bzw. Dienstversammlungen.

Was muss ich wissen und wie bekomme ich das notwendige Fachwissen?

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