Ist es am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, normal zu arbeiten, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz im selben Betrieb oder Unternehmen möglich ist.
In der Regel kommt nur eine Versetzung oder Umsetzung auf einen freien vergleichbaren Arbeitsplatz in Betracht. Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz nur, wenn eine Weiterbeschäftigung ohne Änderung des Arbeitsvertrages möglich ist.
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nur auf einen bereits vorhandenen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den betroffenen Arbeitnehmer einen neuen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen. Auch die Umgestaltung eines bereits vorhandenen nicht behinderungsgerechten Arbeitsplatzes in einen leidensgerechten Arbeitsplatz kann dem Arbeitgeber zumutbar sein.
Der Arbeitgeber kann Zuschüsse und Darlehen beantragen, wenn die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch die Umsetzung auf einen neu geschaffenen leidensgerechten Arbeitsplatz oder die behinderungsgerechte Ausstattung des bisherigen Arbeitsplatzes vermieden werden kann (SchwbAV § 15).
Der Arbeitnehmer muss die volle körperliche und physische Eignung für die Tätigkeit haben. Natürlich muss die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zumutbar sein. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen selbstbestimmten Arbeitsplatz oder darauf, nach seinen Wünschen und Neigungen beschäftigt zu werden. Der Mitarbeiter kann sich durch die Schwerbehindertenvertretung (oder den Betriebsrat) unterstützen lassen.