Zu wenig Kandidaten - was nun?

 

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Die nächsten Betriebsratswahlen stehen vor der Tür. Während sich viele Betriebe vor Kandidaten kaum retten können, gibt es auf der anderen Seite auch Betriebe, bei denen sich die Kandidatensuche als schwierig erweist.

Die in § 9 BetrVG genannte Zahl an Betriebsratsmitgliedern wird des Öfteren nicht erreicht. Doch was tun, wenn sich nicht genug Kandidaten beim Wahlvorstand melden? Ein Beispiel soll die Problematik näher erläutern. "Unser" Betrieb hat beispielsweise 45 Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 BetrVG sollte der Betriebsrat aus drei Mitgliedern bestehen. Beim Wahlvorstand melden sich aber nur zwei Kandidaten. Was nun? Die genannten Lösungen für dieses kleine Problem sind teilweise durchaus skurril und reichen von: "Wir tun einfach so, als hätten wir weniger Arbeitnehmer" bis "Dann können wir halt keinen Betriebsrat wählen".

Beide Lösungen sind rechtlich natürlich nicht richtig, doch im ersten Moment mehr als verständlich. Denn der berühmte Blick ins Gesetz erleichtert hier auf Anhieb eben mal nicht die Rechtsfindung. Offensichtlich konnte sich der Gesetzgeber nicht vorstellen, dass ein solcher Fall jemals eintritt. Vorstellen konnte er sich aber, dass ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl an wählbaren Arbeitnehmern hat, also an Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Für diesen Fall sagt uns § 11 BetrVG, dass dann die Zahl der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen ist. Aber im o. g. Beispiel geht es eben nicht um eine ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, sondern vielmehr darum, dass sich nicht genügend Kandidaten für das Amt des Betriebsrats finden. Könnte uns § 11 BetrVG dennoch weiterhelfen? Ja, kann er. Für das o. g. Beispiel ist § 11 BetrVG sinngemäß anzuwenden und auf eine Betriebsratsgröße entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG zurückzugehen, die die Besetzung des Betriebsrats mit zur Übernahme des Amts bereiten, wählbaren Arbeitnehmern gestattet. Sind also nur zwei Arbeitnehmer bereit, das Amt des Betriebsrats zu übernehmen, so ist im vorliegenden Fall ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen und in unserem Fall die Wahl gerettet.