JAV-Versammlung

Die JAV kann gem. § 71 BetrVG eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis haben dort Gelegenheit, die betreffenden Themen zu behandeln und auf die Meinungsbildung der JAV einzuwirken.

Die rechtliche Stellung der Versammlung ist nicht ohne Weiteres mit der Betriebsversammlung zu vergleichen. Die Betriebsversammlung muss vom Betriebsrat einberufen werden. Dagegen ist die JAV-Versammlung nicht zwingend einzuberufen und die Einberufung ist von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Die Versammlung hat daher eine Hilfsfunktion für den Betriebsrat.

Voraussetzungen der Einberufung der Jugend- und Auszubildendenversammlung:

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