Gesamtbetriebsrat (GBR)

Im Gegensatz zum Betriebsrat, der im Betrieb von den dort beschäftigten Arbeitnehmern direkt gewählt wird, besteht ein Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene. Gemäß § 47 BetrVG muss ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Er wird jedoch nicht gewählt, sondern durch Entsendung von Betriebsratsmitgliedern aus den im Unternehmen bestehenden Betriebsräten gebildet. Dabei entsenden kleine Betriebsräte mit höchstens drei Mitgliedern ein Mitglied und größere Betriebsräte zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Eine weitere Besonderheit besteht auch bei den Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat: Es wird nicht nach der Personenanzahl der anwesenden Gesamtbetriebsratsmitglieder, sondern nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb, die von dem Gesamtbetriebsratsmitglied vertreten werden, abgestimmt. Ein Vertreter eines Betriebs mit 40 Arbeitnehmern hat also 40 Stimmen (die er aber nur einheitlich abgeben darf) während die beiden Vertreter eines Betriebs mit 4000 Arbeitnehmern jeweils 2000 Stimmen haben (wobei sie nicht gleich abstimmen müssen, es kann auch einer mit seinen 2000 Stimmen dafür und der andere mit seinen 2000 Stimmen dagegen stimmen).

Immer wieder Schwierigkeiten bereitet die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zu den einzelnen Betriebsräten. Der Normalfall ist die Zuständigkeit des einzelnen Betriebsrats. Gemäß § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur dann zuständig, wenn eine Angelegenheit mehrere (nicht unbedingt alle) Betriebe des Unternehmens betrifft und von den einzelnen Betriebsräten nicht innerhalb ihrer Betriebe selbst geregelt werden kann. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn ein zwingendes Bedürfnis nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung besteht, es also ohne eine gemeinsame Vereinbarung nicht geht. Weder der Gesamtbetriebsrat, noch der Arbeitgeber können über die Zuständigkeit bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Betriebsvereinbarung insgesamt davon abhängig ist, dass der Arbeitgeber sie will, es sich also um eine freiwillige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung handelt, die der Arbeitgeber nur unternehmenseinheitlich abschließen möchte. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das auch so verlangen. Ansonsten bleibt der einzelne Betriebsrat zuständig. Er kann jedoch den Gesamtbetriebsrat beauftragen, in seinem Namen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In diesem Fall besteht jedoch eigentlich keine Gesamtbetriebsvereinbarung, da nur ein Fall der Stellvertretung vorliegt. Das bedeutet, dass eine solche Betriebsvereinbarung auch nur in den Betrieben gilt, deren Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat mit dem Abschluss beauftragt hat.

Ein Gesamtbetriebsrat ist den Betriebsräten gegenüber nicht weisungsbefugt.