Gleichbehandlungsgrundsatz

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen ( z. B. Zahlung von Weihnachtsgeld, Prämien), die er gegenüber seinen Arbeitgebern vornimmt, keinen einzelnen Arbeitnehmer grundlos oder aus willkürlichen sachfremden Erwägungen, schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, behandeln darf.
Dieser oder andere Sätze finden wir sehr häufig, wenn es darum geht, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erklären.

Ein Beispiel mag hier für Abhilfe sorgen:
Alle 200 Mitarbeiter eines Betriebes erhalten am Ende des Jahres aufgrund der guten Geschäftsergebnisse eine Sonderzahlung von € 1000,00 nur Mitarbeiter A erhält nichts, weil er beim Chef in Ungnade gefallen ist. Die Sonderzahlung ist hier eine begünstigende Maßnahme, die alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Funktion, der Dauer ihrer Beschäftigung etc. bekommen und somit vergleichbar sind. Nur Arbeitnehmer A hat diese Prämie aufgrund sachfremder Erwägungen (hier: Ungnade beim Chef) nicht bekommen. Diese Schlechterstellung von A stellt einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Doch was ist die Rechtsfolge? Also, welche Rechte kann A aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten? Nun, ganz einfach. A hat ebenfalls Anspruch auf die Sonderzahlung in Höhe von € 1000,00.

Machen wir noch ein Beispiel:
A und B wurden beide zur gleichen Zeit Im Betrieb des C eingestellt, arbeiten in der gleichen Abteilung, haben die gleiche Qualifikation und üben auch noch die gleiche Tätigkeit aus. A erhält ein Bruttomonatsgehalt von € 2500,00. B dagegen nur € 2200,00. B beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und verlangt von C ebenfalls Zahlung von € 2500,00. Zu Recht? Nun, man könnte meinen. Gleiche Tätigkeit usw. aber unterschiedlicher Lohn. Doch in diesem Fall greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt werden muss. Wenn A bei Vertragsschluss besser verhandelt hat, kann dies nicht auch dem B zum Vorteil gereichen. „Gleichmacherei“ ist nicht Ziel des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser ist auch nicht mit dem AGG zu verwechseln (Ausführungen zum AGG). Das AGG greift auch schon vor Vertragsschluss, z. B. wenn es um diskriminierende Stellenanzeigen geht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hilft hier nicht weiter.