Hausrecht

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäfte in erforderlichem Umfang insbesondere Räume zur Verfügung zu stellen.

In diesen Räumen hat der Betriebsrat auch das Hausrecht inne, welches durch den Betriebsratsvorsitzenden ausgeführt wird. Dies führt dazu, dass selbst der Arbeitgeber die Räume nicht gegen den Willen des Betriebsrats öffnen und betreten darf. Beachtet werden muss jedoch, dass das Hausrecht des Betriebsrats nur im Rahmen und zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben besteht. Deshalb kann z.B. der Betriebsrat vom Arbeitgeber den Zutritt eines Dritten zu dem auf dem Betriebsgelände befindlichen Betriebsratsbüro nur verlangen, wenn der Anlass hierfür im Rahmen seiner Aufgaben liegt (z.B. Zutritt eines beauftragten Rechtsanwalts zur Besprechung eines konkreten Falls im Betriebsverfassungsstreit).

Wird das Hausrecht missachtet, kommt ggf. eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB in Betracht.

Zu beachten ist aber stets, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter Umständen auch andere Räume zur Verfügung stellen kann, wenn er die bisher genutzten Räume des Betriebsrats zu anderen betrieblichen Zwecken nutzen muss.

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