Individualarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht versus Kollektivarbeitsrecht

Wo sind die Unterschiede und warum kann ich dieses oder jenes nicht für meinen Kollegen tun. Diese Fragen treten nicht selten auf. Der Betriebsrat als Anwalt der Arbeitnehmer. Das stimmt nur bedingt. Der Betriebsrat ist das Vertretungsorgan aller Arbeitnehmer eines Betriebs. Er hat u. a. Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG. Der Betriebsrat ist aber nicht befugt, über Individualrechte eines Mitarbeiters zu verfügen oder diese geltend zu machen.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Arbeitnehmer A hat laut Arbeitsvertrag ein monatliches Gehalt von € 2.500,-. Der Arbeitgeber zahlt aber seit 4 Monaten monatlich nur € 2.000,-. Also schuldet er dem A € 2.000,-. Was kann A machen. Bringt es etwas, wenn er sich an den Betriebsrat wendet. Juristisch gesehen wohl kaum. Denn der Betriebsrat kann für A keinen vollstreckbaren Titel erstreiten. Titel sind z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, mit den der Inhaber dieser Titel den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen kann. Dies kann A nur selber, indem er seine Gehaltsansprüche beim Arbeitsgericht einklagt. Also er allein gegen den Arbeitgeber (one on one). Dies zeichnet das Individualarbeitsrecht aus. Der Arbeitnehmer muss seine Ansprüche selber geltend machen. Dies kann der Betriebsrat nicht für ihn tun. Das Individualarbeitsrecht regelt im Wesentlichen Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Merke: Einer gegen einen.