Eine echte Teilkrankschreibung wird in Deutschland ab dem 1. Januar 2028 möglich. Beschäftigte können dann trotz einer längeren Erkrankung teilweise arbeiten und für den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitsanteil teilweise Krankengeld erhalten.
Die Regelung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen.
Bis zu ihrem Inkrafttreten gelten weiterhin die bisherigen Regeln zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit und zur stufenweisen Wiedereingliederung.
▼ Was gilt bisher bei einer Krankschreibung?
▼ Was soll die Teilkrankschreibung ermöglichen?
▼ Welche Voraussetzungen gelten?
▼ Wie werden Arbeitsentgelt und Krankengeld kombiniert?
▼ Welche Rolle hat der Betriebsrat?
▼ Häufige Fragen zur Teilkrankschreibung
Nach dem derzeit geltenden Recht wird grundsätzlich zwischen Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit unterschieden. Arbeitsunfähig ist, wer seine bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder dadurch eine Verschlimmerung der Erkrankung riskieren würde.
Eine teilweise Arbeitsfähigkeit mit anteiligem Krankengeld ist bislang nicht als allgemeines Modell vorgesehen. Für eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz gibt es jedoch bereits die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V.
Während der Wiedereingliederung bleibt die betroffene Person vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsaufnahme erfolgt nach einem ärztlichen Stufenplan und dient der Belastungserprobung. Die neue Teilkrankschreibung soll dagegen eine reguläre teilweise Arbeitsleistung ermöglichen.
Das beschlossene Gesetz verwendet den Begriff „Teilarbeitsunfähigkeit“.
Beschäftigte mit einer nicht nur geringfügigen und voraussichtlich länger andauernden Erkrankung sollen ihre bisherige Tätigkeit teilweise fortsetzen können.
Vorgesehen sind folgende Stufen:
| Teilarbeitsunfähigkeit | Möglicher Umfang der Arbeitsleistung |
| 25 Prozent | 75 Prozent |
| 50 Prozent | 50 Prozent |
| 75 Prozent | 25 Prozent |
Eine Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent würde bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden beispielsweise bedeuten, dass noch 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden können. Die Prozentangabe bezeichnet den krankheitsbedingten Ausfall, nicht die verbleibende Arbeitsfähigkeit.
Das Modell soll insbesondere bei Erkrankungen greifen, bei denen aufgrund ihrer Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
Die neuen Vorschriften finden sich insbesondere in § 44 Abs. 1a, § 44c und § 47 Abs. 1a SGB V. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Die Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit treten jedoch erst am 1. Januar 2028 in Kraft. (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Bundesgesetzblatt)
Einzelheiten zur ärztlichen Feststellung, zu den Voraussetzungen der einzelnen Stufen und zur elektronischen Bescheinigung muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch konkretisieren.
Die Teilkrankschreibung soll freiwillig sein. Beschäftigte dürfen also nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, während einer Erkrankung teilweise zu arbeiten.
Vorgesehen sind insbesondere diese Voraussetzungen:
Wer die Tätigkeit teilweise aufnehmen möchte, muss dem Arbeitgeber den ärztlich festgestellten Umfang und den vorgesehenen Zeitraum mitteilen. Der Arbeitgeber hat anschließend sieben Kalendertage Zeit, seine Zustimmung zu erklären.
Lehnt der Arbeitgeber die teilweise Arbeitsaufnahme ab oder reagiert er nicht fristgerecht, wird die betroffene Person weiterhin als vollständig arbeitsunfähig behandelt. Ein Anspruch auf die Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes entsteht durch die Teilkrankschreibung nicht.
Sowohl die versicherte Person als auch der Arbeitgeber können die teilweise Arbeitsaufnahme vor Ablauf des attestierten Zeitraums in Textform beenden. Danach gilt wieder die vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil kann unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Anspruch auf teilweises Krankengeld – auch Teilkrankengeld genannt – bestehen.
Das Einkommen setzt sich dann grundsätzlich aus zwei Bestandteilen zusammen:
Die Berechnung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Krankengeldes und berücksichtigt den festgestellten Umfang der Teilarbeitsunfähigkeit. Eine 50-prozentige Teilarbeitsunfähigkeit bedeutet daher nicht automatisch, dass genau die Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens gezahlt wird.
Während der Entgeltfortzahlung besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein entsprechender anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den krankheitsbedingten Ausfall. Die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung wird dadurch nicht verlängert. Die neue Regelung schafft außerdem keine eigene zusätzliche Höchstdauer für den Krankengeldbezug.
Für den Betriebsrat können sich Fragen zur Arbeitszeit, zur Schichtplanung, zur Vertretung und zum Datenschutz ergeben.
Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass aus der Teilkrankschreibung kein faktischer Arbeitsdruck entsteht. Medizinische Diagnosen müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Für die betriebliche Umsetzung sind regelmäßig nur der festgestellte Umfang und der Zeitraum der möglichen Arbeitsleistung relevant.
§ 44c SGB V begründet kein allgemeines neues Zustimmungsrecht des Betriebsrats zu jeder einzelnen Teilkrankschreibung. Beteiligungsrechte können sich jedoch aus der konkreten betrieblichen Ausgestaltung ergeben, etwa bei allgemeinen Arbeitszeitregelungen, Schichtplänen oder verbindlichen Verfahrensvorgaben.
Die Teilkrankschreibung kann außerdem im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine Rolle spielen.
Sie ersetzt das BEM jedoch nicht.
Mit der Teilarbeitsunfähigkeit wird ein neues Modell zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und voller Arbeitsleistung geschaffen. Beschäftigte sollen bei längeren Erkrankungen freiwillig 25, 50 oder 75 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit leisten können. Für den krankheitsbedingten Ausfall ist ein Anspruch auf teilweises Krankengeld vorgesehen.
Die Regelung ist beschlossen und tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften. Betriebsräte sollten die Umsetzung aufmerksam verfolgen und insbesondere auf Gesundheitsschutz, Datenschutz und eine faire betriebliche Anwendung achten.
In den Poko-Seminaren zum Arbeitsrecht und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement lernen Betriebsräte, wie sie Beschäftigte bei längerer Krankheit kompetent unterstützen und ihre Beteiligungsrechte sicher wahrnehmen.
Seminare für den Betriebsrat
Ja. Eine Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ist ausdrücklich vorgesehen. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2028.
Ja. Die teilweise Arbeitsaufnahme setzt seine Zustimmung voraus. Bei Ablehnung oder ausbleibender Antwort innerhalb von sieben Kalendertagen bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Nein. Die Teilkrankschreibung ist als zusätzliches Modell vorgesehen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit und das reguläre Krankengeld bleiben weiterhin möglich.
Nein. Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Teilkrankschreibung soll dagegen reguläre teilweise Arbeitsleistung mit anteiligem Arbeitsentgelt ermöglichen.