Arbeitszeit und Gesundheit

 

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Die Arbeitszeit stellt oft einen ganz wesentlichen Teil unserer Lebenszeit dar. Wer keine Arbeit hat, wird statistisch gesehen schneller krank. Dasselbe gilt für denjenigen, der zu viel arbeitet. Die enge Verknüpfung von Arbeitszeit und psychischer sowie physischer Gesundheit ist nicht zu übersehen. Das liegt auch daran, dass viele von uns sich über die Arbeit definieren. Letztere dient nicht nur der Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern stellt oftmals den Mittelpunkt unseres gesellschaftlichen Lebens dar. Dadurch wird die Arbeit selbst und der Leistungsdruck intensiviert. Wer bei einer solch intensiven Arbeit dazu auch quantitativ noch Leistung zeigt, dem drohen die typischen gesundheitlichen Folgen. Nach den psychischen Leiden stehen dabei Rücken- und Herzleiden an oberster Stelle. Diese Folgen gilt es dringend zu vermeiden, ist doch die Gesundheit eines der wichtigsten Dinge, die wir haben. Oftmals wird dabei nicht berücksichtigt, dass gesund zu sein nicht nur bedeutet, arbeitsfähig zu sein. Laut WHO ist Gesundheit vielmehr ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens!

Doch wie sehen gesundheitsverträgliche Arbeitszeiten aus?

Der Sechs-Stunden-Arbeitstag, wie er beispielsweise in Schweden als Pilotprojekt eingeführt wurde, bleibt sicherlich vorerst Utopie. Aber die klassische 40-Stunden-Woche ist auch nicht mehr so fest verankert, wie das einmal der Fall war. Daneben stehen die 32- Stunden-Woche sowie die Verschmelzung von Arbeit und Freizeit (Work-Life-Integration) immer wieder in der Diskussion. Vereinheitlichen lässt sich sowieso nichts: Die ideale Arbeitszeit hängt stark von der konkreten Lebenssituation des betroffenen Arbeitnehmers, seiner Fitness, dem Alter und der Art der Tätigkeit ab. Aber wenigstens gibt es ein Gutes an der Sache: Im Hinblick auf die Individualität und Flexibilität von Arbeitszeitmodellen haben Sie als Betriebsrat beachtliche Einflussnahmemöglichkeiten!

Wer bestimmt über die Arbeitszeit?

Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Höchstarbeitszeit, den Pausen, dem besonderen Schutz Jugendlicher usw.

Hinsichtlich der Lage und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bestimmen Sie als Betriebsrat dagegen aktiv mit!

Was können Sie als Betriebsrat tun?

Als Betriebsrat haben Sie weitreichende Mitbestimmungsrechte und -pflichten rund um das Thema Arbeitszeit:

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden Gesetze beachtet werden, so z. B. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder die Tarifverträge.

Unser Tipp: Arbeitsbedingungen regelmäßig gemeinsam mit dem Arbeitgeber in Bezug auf die physische und psychische Belastung für die einzelnen Mitarbeiter überprüfen.
Verstößen vorbeugen: Bestehende Zielvereinbarungen sollten Sie kritisch hinsichtlich einer klaren Formulierung und Erreichbarkeit der Ziele kontrollieren.

§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Zur Aufgabe des Betriebsrats gehören auch die Förderung und Sicherung der Beschäftigung, hierunter fallen u. a. Maßnahmen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit.

§ 92a BetrVG

Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, insbesondere zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit, der Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neuen Formen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer usw.

§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG

Der Betriebsrat soll die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern. Hier ist zu denken an eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeit, Job-Sharing, Einrichtung von Telearbeitsplätzen, Sabbatjahr, Auffrischung beruflicher Kenntnisse während der Elternzeit, Berücksichtigung der Ferienzeiten in den Urlaubsplänen, Einrichten von Betriebskindergärten usw.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn es um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geht.

§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG

Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht besteht zudem für die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Wie kann der Betriebsrat diese Rechte durchsetzen?

Wird der Arbeitgeber unter Missachtung der Mitbestimmung tätig, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung, den er mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, durch die gerichtliche Anordnung eines Ordnungsgelds den Arbeitgeber dazu zu zwingen, sein Mitbestimmungsrecht in Zukunft zu beachten.

Auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in besonders dringenden Fällen möglich.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Ihnen als Betriebsrat vielfältige Möglichkeiten offenstehen, sich im Bereich Arbeitszeit zu engagieren und sich damit gleichzeitig für die Gesundheit der Belegschaft stark zu machen. Nutzen Sie diese Chance und machen Sie durch Ihre Mitbestimmung die Arbeitszeit zum Teil des Gesundheitsschutzes!

 

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