Einen befristeten Arbeitsvertrag als Betriebsratsmitglied zu haben, ist ein rechtlich komplexes Thema. Während Betriebsratsmitglieder einen weitreichenden Kündigungsschutz genießen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser Schutz auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt. Der folgende Beitrag erklärt, welche rechtlichen Regelungen für befristete Verträge gelten und was das für Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag bedeutet.
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Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das nur für eine bestimmte Dauer gilt und mit Ablauf der Frist endet. Dabei muss keine Kündigung ausgesprochen werden. Arbeitgeber nutzen Befristungen häufig, um Personalbedarf flexibel zu decken oder Projekte zeitlich begrenzt zu besetzen.
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz TzBfG) geregelt. Es soll Arbeitnehmer*innen in befristeten Arbeitsverhältnissen einen angemessenen Schutz vor Benachteiligungen bieten. Grundlegend gilt nach § 14 (4) TzBfG, dass ein befristeter Vertrag immer schriftlich vereinbart werden muss.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet bei befristeten Arbeitsverhältnissen zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und Befristungen ohne sachlichen Grund.
Arbeitgeber können diese Regelungen nutzen, um flexibel auf Personalbedarf zu reagieren. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Grenzen verhindern, dass der Kündigungsschutz durch wiederholte Befristungen umgangen wird.
Grundsätzlich können auch befristet Beschäftigte in den Betriebsrat gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz macht hier keinen Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Voraussetzung ist lediglich, dass die wählbare Person dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 8 BetrVG).
Das bedeutet: Auch wer nur für ein Jahr beschäftigt ist, kann während dieser Zeit als vollwertiges Betriebsratsmitglied tätig werden, an Sitzungen teilnehmen und Beschlüsse mittragen. Das Mandat umfasst dann alle Rechte und Pflichten, die auch unbefristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben.
Der Mythos, dass die Wahl in den Betriebsrat automatisch vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags schützt, hält sich hartnäckig. Doch das stimmt nicht. Mehrfach hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis auch dann endet, wenn der oder die Beschäftigte währenddessen in den Betriebsrat gewählt wurde (zuletzt BAG-Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24).
Die Befristung bleibt wirksam, solange sie rechtmäßig vereinbart wurde.
Ein Schutz vor dem fristgerechten Ende des Arbeitsverhältnisses besteht also nicht. Nur wenn nachweisbar ist, dass die Nichtverlängerung des Vertrags wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgte, kann eine Benachteiligung geltend gemacht werden.
Auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat macht einen befristeten Arbeitsvertrag nicht automatisch unbefristet. Wichtig ist jedoch: Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seines Mandats benachteiligen. Nach § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit unzulässig. Wird einem Betriebsratsmitglied die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags verweigert, während andere Beschäftigte eine Vertragsverlängerung erhalten, kann das ein Hinweis auf eine solche Benachteiligung sein.
Die Beweislast liegt zunächst bei dem bzw. der Arbeitnehmer*in. Es genügt jedoch, Indizien vorzubringen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen, wenn zum Beispiel andere befristet Beschäftigte entfristet oder übernommen wurden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber konkret darlegen, dass sachliche Gründe, wie Leistung oder betrieblicher Bedarf, für seine Entscheidung ausschlaggebend waren. Gelingt ihm das nicht, kann das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung geltend machen. Das Betriebsratsamt schützt also nicht vor dem Ablauf der Befristung, wohl aber vor Diskriminierung aufgrund der Amtsausübung.
Betriebsratsmitglieder müssen die rechtlichen Grenzen von Beschäftigungsverhältnissen wie befristete und unbefristete Anstellungen kennen, um Verstöße zu erkennen und Kolleg*innen gezielt beraten zu können.
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