Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis: Was gilt?

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmende, darunter auch Mitglieder des Betriebsrats, ein Recht auf Erhalt eines Arbeitszeugnisses. Ob die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden muss und welche Rechte das Betriebsratsmitglied dabei hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Seminar: Arbeitsrecht – Teil 1

 

▼ Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis: Das Wichtigste in Kürze

▼ Rechtsgrundsätze zur Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

▼ Arbeitszeugnis und Betriebsrat: Gesetzeslage

▼ Entwicklung der Rechtsprechung

▼ Mögliche zukünftige Entwicklung beim Thema Arbeitszeugnis und Betriebsrat

▼ Mitarbeiterrechte erfolgreich stärken mit Schulungen des Poko-Instituts

 

Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis: Das Wichtigste in Kürze

  • Das Arbeitszeugnis: Arbeitnehmende haben nach § 630 BGB und § 109 GewO ein Recht auf ein Arbeitszeugnis.
  • Rechtsgrundsätze zum Arbeitszeugnis: Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss wahrheitsgetreu und vollständig sein. Das gilt nach § 78 BetrVG auch für Betriebsratsmitglieder.
  • Entwicklung der Rechtsprechung: Die Rechtsprechung hat sich dahin entwickelt, dass Arbeitnehmende entscheiden können, ob die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnt wird. Ausnahme: Die beschäftigte Person hat während der Arbeitszeiten überwiegend im Betriebsrat gearbeitet.
  • Mögliche zukünftige Entwicklung: Es ist denkbar, dass in Zukunft bei temporärer oder vollständiger Befreiung der Arbeitspflicht auch Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen erstellt werden.

Rechtsgrundsätze zur Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

Ein Rechtsgrundsatz bezüglich der Zeugniserteilung besagt, dass der Inhalt eines Arbeitszeugnisses wahr und vollständig sein muss. Das Zeugnis darf also keine Lücken aufweisen und muss sämtliche wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung der Arbeitnehmenden relevant sind und an denen ein zukünftiger Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse haben könnte.

Aber wie verhält es sich mit dem Arbeitszeugnis bei einer Zugehörigkeit im Betriebsrat? Wenn sich ein*e Arbeitnehmer*in nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, in dessen Rahmen er oder sie eine Tätigkeit im Betriebsrat ausgeübt hat, auf eine neue Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmervertretung bewerben möchte, kann ein Vermerk im Zeugnis auf Erfahrung als Betriebsratsmitglied durchaus von Vorteil sein.

Aber wann kommt das vor? Wenn die betreffende Person sich nicht gerade auf eine Stelle bei einer Gewerkschaft bewirbt, ist auch nicht abwegig, dass der eine und andere potenzielle Arbeitgeber Probleme mit einer vormaligen Betriebsratstätigkeit haben könnte. Da im Allgemeinen bekanntlich nichts ewig währt, stellt sich daher für aktuelle oder zukünftige Betriebsratsmitglieder die Frage: Muss eine Zugehörigkeit im Betriebsrat im Arbeitszeugnis aufgeführt werden?

Webinar: Arbeitsrecht – Teil 1

 

Arbeitszeugnis und Betriebsrat: Gesetzeslage

Im Gesetz finden wir zu dieser Problematik nichts Konkretes. Zwar stellt § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich fest, dass Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit, auch hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung, weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Zu Arbeitszeugnissen im Speziellen sagt der Paragraf jedoch nichts. Zur Beantwortung der Frage nach einer Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis muss also auf die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden.

Entwicklung der Rechtsprechung

Seit einem richtungsweisenden Urteil des LAG Frankfurt Ende der 1970er Jahre entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmenden zum Betriebsrat in aller Regel nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen ist. Dies gilt seither jedenfalls dann, wenn es der oder die Arbeitnehmer*in nicht wünscht. Etwas anderes konnte laut LAG allenfalls dann gelten, wenn der oder die Arbeitnehmer*in vor seinem bzw. ihren Ausscheiden lange Zeit ausschließlich für den Betriebsrat tätig war (z. B. als vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied) und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage war, dessen bzw. deren Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis verantwortlich zu beurteilen (vgl. LAG Frankfurt/M. 10.3.1977 - 6 Sa 779/76 1).

Dieser Rechtsgrundsatz wurde im Laufe der Zeit dahingehend weiterentwickelt, dass grundsätzlich Arbeitnehmende entscheiden können, ob die Mitgliedschaft im Betriebsrat im Arbeitszeugnis erwähnt wird. Lediglich eine längere vollständige Freistellung des Arbeitnehmenden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit sei – auch im Interesse des Beschäftigten – zwingend im Arbeitszeugnis zu vermerken (vgl. ebenso: LAG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 7 Sa 583/12).

Letztgenannter Aspekt wurde in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg weiter konkretisiert. Laut dieser ist auch bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis, in dessen letzten Jahren die Arbeitnehmerin zwar nicht komplett freigestellt, aber doch fast ausschließlich nur noch für den Betriebsrat tätig war, eine Erwähnung der Betriebsratszugehörigkeit gegen den Willen der Arbeitnehmerin im Arbeitszeugnis unzulässig. In seiner Urteilsbegründung legte das LAG wesentlich stärker als andere Gerichte zuvor Wert auf das oben genannte Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG. Es gab dem Arbeitgeber insofern auf, eine wahrheitsgemäße und vollständige Beurteilung der Gesamtleistung der Arbeitnehmerin und ihres Verhaltens im Arbeitsverhältnis aus den Jahren vor ihrer Betriebsratszugehörigkeit vorzunehmen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil v. 11.10.2018 – 5 Sa 100/18).

Mögliche zukünftige Entwicklung beim Thema Arbeitszeugnis und Betriebsrat

Tendenziell ist hier also eine Verschiebung der Rechtsprechung zugunsten der Rechte der Arbeitnehmerschaft zu beobachten. Eine entsprechende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erscheint mit der Begründung des LAG Nürnberg auch bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit lediglich temporärer, aber vollständiger Freistellung von der Arbeitspflicht denkbar. Ob daher auch in Zukunft eine Betriebsratstätigkeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsverpflichtung weiterhin im Arbeitszeugnis zu erwähnen sein wird, bleibt abzuwarten.

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