Handyverbot durch den Chef - geht das?

730x300 - Handy mit WhatsApp-Symbol auf Tastatur

Schnell mal eben das Smartphone raus. Instagram und WhatsApp checken, ein paar Mails beantworten - ein inzwischen üblicher Handgriff. Aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus? Kann der Arbeitgeber ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats ein generelles Handyverbot im Betrieb aussprechen?

Also erst einmal zu den Basics: Aufgrund eures Arbeits- oder Ausbildungsvertrags habt ihr euch gegenüber eurem Chef verpflichtet eure Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Der Chef kann auch im Rahmen seines sogenannten Weisungsrechts näher bestimmen, wie eure Arbeitsleistung zu erbringen ist und wie ihr euch als Arbeitnehmer im Betrieb verhalten müsst. Juristisch gesprochen bedeutet das: Er darf euer sogenanntes "Arbeitsverhalten" regeln.

Aber ist von diesem Weisungsrecht auch euer Umgang mit dem Smartphone umfasst? Ein Arbeitgeber aus München meinte das zumindest und sprach ein generelles Handyverbot im gesamten Betrieb aus, ohne den Betriebsrat zu beteiligen.

Der Betriebsrat fühlte sich in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt und erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Nach Meinung des Betriebsrats fällt die Verwendung eines Handys im Betrieb unter den Aspekt der betrieblichen Ordnung und wäre somit mitbestimmungspflichtig gewesen. Der Arbeitgeber wäre nur unter Mitwirkung des Betriebsrats berechtigt gewesen ein entsprechendes Verbot auszusprechen.

Das Arbeitsgericht München (ArbG München 9 BVGa 52/15) gab dem Betriebsrat recht. Das Handyverbot im Betrieb betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern vielmehr die mitbestimmungspflichtige Ordnung des Betriebes. Das zeigt sich nach Meinung des Gerichts schon daran, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit auch dann zügig und fehlerfrei verrichten, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Handy werfen, um zu prüfen, ob es verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten anzeigt. Auch würde nicht jede Nutzung des Handys zu Kommunikationszwecken von der Arbeitsleistung ablenken. Für die Konzentration der berufstätigen Eltern am Arbeitsplatz sei es vielmehr von Vorteil, wenn diese bei Bedarf für ihre Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar sein können.

Fazit:

Den Umgang mit dem Smartphone darf der Arbeitgeber nicht generell ohne Mitwirkung des Betriebsrats verbieten. Daher: Kennt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats!