Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin anspruchsvollere Tätigkeiten zu erledigen hat, als die höchste Tarifgruppe des Tarifvertrags festhält und somit höher vergütet wird, wird er oder sie zu einem bzw. einer außertariflich Angestellten. Doch was genau ist ein AT-Angestellter? Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat hierbei? Und was sollten Sie als Betriebsratsmitglied über die sogenannten AT-Angestellten wissen? Dies und noch vieles mehr erfahren Sie bei Poko.
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AT-Angestellte sind Mitarbeiter*innen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten nicht unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen. Dementsprechend handelt es sich um Mitarbeiter*innen, die außertariflich (also „AT“) beschäftigt sind. Einer der Gründe für eine außertarifliche Beschäftigung liegt in Aufgaben- und Verantwortungsbereichen mit höheren Anforderungen als die der höchsten Vergütungsgruppe des Tarifvertrags. Somit können zu den AT-Angestellten grundsätzlich auch leitende Angestellte, wie sie in § 5 Abs. 3 BetrVG definiert sind, gehören. An dieser Stelle gilt jedoch abzugrenzen, dass für diese Angestellten häufig abweichende Vorschriften gelten, welche in der Betriebsverfassung festgehalten werden.
Wer AT-Angestellte*r ist, richtet sich also danach, ob in dem entsprechenden Betrieb ein Tarifvertrag besteht und ob das Gehalt eines bzw. einer Beschäftigten die Vergütung der höchsten Tarifgruppe wesentlich übersteigt. Wer leitende*r Angestellte*r ist, bestimmt sich hingegen nach dem Gesetz. In vielen Fällen werden leitende Angestellte übertariflich bezahlt, weshalb sie zugleich auch AT-Beschäftigte sind. Zwingend ist dies jedoch nicht. Reine AT-Angestellte sind, anders als leitende Angestellte, an die Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gebunden.
AT-Angestellte sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz normale Arbeitnehmer*innen, wenn sie nicht der Gruppe der leitenden Angestellten angehören. Somit werden ihre kollektiven Interessen dem Arbeitgeber gegenüber unbeschränkt vom Betriebsrat vertreten. Für die leitenden Angestellten hingegen gilt es, das sie nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz fallen und nicht vom Betriebsrat vertreten werden.
Möchte der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung der Arbeitnehmer*innen vornehmen, muss der zunächst der Betriebsrat unterrichtet und dessen Zustimmung eingeholt werden. Da die AT-Angestellten nicht zu einem mitbestimmungsfreien Raum gehören, gilt diese Regelung auch für Ein- oder Umgruppierungen von Arbeitnehmer*innen, bei denen diese erstmalig dem außertariflichen Bereich zugeordnet werden. Dieser Prozess wird auch Ausgruppierung genannt.
Umstritten ist, inwieweit die Entlohnung der AT-Mitarbeitenden dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 10 BetrVG unterliegt. Zumindest die Entscheidung, ob die Gehälter der AT-Beschäftigten erhöht werden sollen, ist mitbestimmungsfrei, soweit die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze dadurch nicht verändert werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber also ohne Zustimmung des Betriebsrates handeln.
Gleichzeitig herrscht bei der Ausgestaltung der Vergütungsregelung sehr wohl eine Mitbestimmungspflicht. Dies betrifft den Verteilungs- bzw. Leistungsplan, welcher das betriebliche Gehaltsgruppensystem bestimmt. Bezüglich der Festlegung eines Wertunterschieds zwischen der höchsten Tarifgruppe und der untersten außertariflichen Gruppe liegt für den Betriebsrat jedoch kein Mitbestimmungsrecht vor.
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