Entschädigung für nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladenen schwerbehinderten Bewerber

 

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Wird ein schwerbehinderter Bewerber vom öffentlichen Arbeitgeber entgegen § 82 S. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Eine Einladung darf nach § 82 S. 3 SGB IX nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.

BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15

Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „technischen Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ aus. In der Ausschreibung hieß es u.a.:

„Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation.“

Der mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Kläger ist ausgebildeter Heizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker für alternative Energien. Er bewarb sich unter Hinweis auf die bestehende Schwerbehinderung auf die ausgeschriebene Stelle. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung. Zur Begründung führte er an, diese habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die Beklagte berief sich darauf, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das ArbG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das LAG änderte das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise ab und reduzierte die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG hat diese dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie sei von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 S. 3 SGB IX befreit gewesen. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.

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