Um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu fördern, sieht das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) eine verbindliche Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber vor. Demnach sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen.
Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten und aktiv in das Berufsleben integriert werden.
Seminare für die SBV
▼ Schwerbehindertenquote: Das Wichtigste im Überblick
▼ Schwerbehindertenquote berechnen: Formel, Beispiele und gesetzliche Vorgaben
▼ Kein Anspruch auf Einstellung trotz Schwerbehinderung
▼ Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber: Höhe, Berechnung und Zahlung
Grundlage für die Berechnung ist § 154 SGB IX. Danach müssen mindestens fünf Prozent der vorhandenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmenden besetzt sein.
Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können sich bei der Agentur für Arbeit auf Antrag gleichstellen lassen. Bei erfolgreicher Gleichstellung werden sie rechtlich schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und bei der Quote berücksichtigt.
Der Begriff „Arbeitsplatz“ ist in § 156 SGB IX definiert. Er umfasst alle Stellen, auf denen beschäftigt werden:
Auch Teilzeitstellen zählen als vollwertige Arbeitsplätze, sofern die regelmäßige Arbeitszeit mehr als 18 Stunden pro Woche beträgt.
Ein Unternehmen verfügt über 200 Arbeitsplätze.
Davon müssen gemäß gesetzlicher Vorgabe 5 % mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen besetzt sein.
→ 200 × 5 % = 10 Pflichtarbeitsplätze
Das Unternehmen muss also mindestens 10 entsprechende Beschäftigte haben, um die Quote zu erfüllen.
Schwerbehindertenquote = Anzahl der Arbeitsplätze × 5 %
Auch wenn ein Unternehmen die vorgeschriebene Quote nicht erfüllt, entsteht daraus kein unmittelbarer Rechtsanspruch einzelner schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber auf eine Einstellung.
Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber allein aufgrund ihrer Schwerbehinderung einzustellen, wenn diese die fachlichen Anforderungen nicht erfüllen.
Allerdings bestehen wichtige Pflichten im Bewerbungsprozess:
Wichtig: Auch wenn keine passenden Bewerber vorgeschlagen werden, bleibt die Verpflichtung zur Erfüllung der Beschäftigungsquote bestehen.
Erfüllt ein Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenquote nicht, ist es verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird monatlich für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz erhoben.
Die Höhe der Abgabe richtet sich danach, in welchem Umfang die Quote unterschritten wird.
Ein Unternehmen beschäftigt 200 Mitarbeitende.
Davon sind 4 Personen schwerbehindert oder gleichgestellt.
→ Beschäftigungsquote: 2 %
Vorgeschrieben wären jedoch 10 Arbeitsplätze (5 % von 200).
Es fehlen also 6 Pflichtarbeitsplätze.
Bei einer Quote von 2 % greift die zweite Stufe der Ausgleichsabgabe:
→ 6 unbesetzte Plätze × 275 € = 1.650 € pro Monat
Das Unternehmen muss somit monatlich 1.650 € an das zuständige Integrationsamt zahlen.
Die Ausgleichsabgabe ist ausdrücklich keine Strafe. Sie dient vielmehr als finanzieller Ausgleich zwischen Unternehmen:
Die Abgabe trägt somit zu fairen Wettbewerbsbedingungen bei.
Die Ausgleichsabgabe ist jährlich an das zuständige Integrationsamt zu zahlen.
Die Zahlung für das jeweilige Vorjahr muss spätestens bis zum 31. März erfolgen.
Die eingenommenen Mittel werden zweckgebunden eingesetzt. Sie finanzieren insbesondere:
Ziel ist es, die Chancen schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern und ihre Integration in das Arbeitsleben zu stärken.