Schwerbehindertenquote aktuell: Berechnung und Ausgleichsabgabe

Um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu fördern, sieht das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) eine verbindliche Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber vor. Demnach sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen.

Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten und aktiv in das Berufsleben integriert werden.

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▼ Schwerbehindertenquote: Das Wichtigste im Überblick

▼ Schwerbehindertenquote berechnen: Formel, Beispiele und gesetzliche Vorgaben

▼ Kein Anspruch auf Einstellung trotz Schwerbehinderung

▼ Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber: Höhe, Berechnung und Zahlung

 

Schwerbehindertenquote: Das Wichtigste im Überblick

  • Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen.
  • Die Regelung gilt gleichermaßen für private Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
  • Für kleinere Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gelten erleichterte Anforderungen (reduzierte Pflichtarbeitsplätze).
  • Wird die vorgeschriebene Quote nicht erfüllt, muss eine sogenannte Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
  • Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe fließen in Maßnahmen und Projekte, die die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen fördern.

Wie wird die Schwerbehindertenquote berechnet?

Grundlage für die Berechnung ist § 154 SGB IX. Danach müssen mindestens fünf Prozent der vorhandenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmenden besetzt sein.

Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können sich bei der Agentur für Arbeit auf Antrag gleichstellen lassen. Bei erfolgreicher Gleichstellung werden sie rechtlich schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und bei der Quote berücksichtigt.

Was zählt als Arbeitsplatz?

Der Begriff „Arbeitsplatz“ ist in § 156 SGB IX definiert. Er umfasst alle Stellen, auf denen beschäftigt werden:

  • Arbeitnehmende
  • Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Auszubildende
  • Personen in sonstiger beruflicher Bildung

Auch Teilzeitstellen zählen als vollwertige Arbeitsplätze, sofern die regelmäßige Arbeitszeit mehr als 18 Stunden pro Woche beträgt.

Beispiel zur Berechnung

Ein Unternehmen verfügt über 200 Arbeitsplätze.
Davon müssen gemäß gesetzlicher Vorgabe 5 % mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen besetzt sein.

→ 200 × 5 % = 10 Pflichtarbeitsplätze

Das Unternehmen muss also mindestens 10 entsprechende Beschäftigte haben, um die Quote zu erfüllen.

Formel zur Berechnung

Schwerbehindertenquote = Anzahl der Arbeitsplätze × 5 %

Kein individueller Anspruch auf Einstellung

Auch wenn ein Unternehmen die vorgeschriebene Quote nicht erfüllt, entsteht daraus kein unmittelbarer Rechtsanspruch einzelner schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber auf eine Einstellung.

Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber allein aufgrund ihrer Schwerbehinderung einzustellen, wenn diese die fachlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Allerdings bestehen wichtige Pflichten im Bewerbungsprozess:

  • Arbeitgeber müssen bei jeder freien Stelle prüfen, ob diese mit einer schwerbehinderten Person besetzt werden kann.
  • Offene Stellen sind frühzeitig der Agentur für Arbeit zu melden.
  • Die Agentur prüft, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber*innen vorgeschlagen werden können.

Wichtig: Auch wenn keine passenden Bewerber vorgeschlagen werden, bleibt die Verpflichtung zur Erfüllung der Beschäftigungsquote bestehen.

Ausgleichsabgabe

Erfüllt ein Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenquote nicht, ist es verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird monatlich für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz erhoben.

Die Höhe der Abgabe richtet sich danach, in welchem Umfang die Quote unterschritten wird.

Höhe der Ausgleichsabgabe

  • Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %: 155 € pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %: 275 € pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis unter 2 %: 405 € pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsquote von 0 %: 815 € pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

Beispiel zur Ausgleichsabgabe

Ein Unternehmen beschäftigt 200 Mitarbeitende.
Davon sind 4 Personen schwerbehindert oder gleichgestellt.

→ Beschäftigungsquote: 2 %

Vorgeschrieben wären jedoch 10 Arbeitsplätze (5 % von 200).
Es fehlen also 6 Pflichtarbeitsplätze.

Bei einer Quote von 2 % greift die zweite Stufe der Ausgleichsabgabe:

→ 6 unbesetzte Plätze × 275 € = 1.650 € pro Monat

Das Unternehmen muss somit monatlich 1.650 € an das zuständige Integrationsamt zahlen.

Charakter der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe ist ausdrücklich keine Strafe. Sie dient vielmehr als finanzieller Ausgleich zwischen Unternehmen:

  • Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben häufig zusätzliche Aufwendungen (z. B. Arbeitsplatzanpassungen oder Zusatzurlaub).
  • Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sollen keinen Wettbewerbsvorteil daraus ziehen.

Die Abgabe trägt somit zu fairen Wettbewerbsbedingungen bei.

Zahlung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe ist jährlich an das zuständige Integrationsamt zu zahlen.
Die Zahlung für das jeweilige Vorjahr muss spätestens bis zum 31. März erfolgen.

Verwendung der Ausgleichsabgabe

Die eingenommenen Mittel werden zweckgebunden eingesetzt. Sie finanzieren insbesondere:

  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
  • Leistungen zur Förderung der Beschäftigung
  • Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
  • Projekte und Initiativen zur beruflichen Inklusion

Ziel ist es, die Chancen schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern und ihre Integration in das Arbeitsleben zu stärken.