Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats einer AG bestimmen sich nach dem AktG. Er ist in erster Linie ein Kontroll- und Überwachungsgremium für den Vorstand. Zum anderen soll er dem Vorstand zur Seite stehen und diesen beraten. Hieraus resultieren Rechte und Pflichten für beide Seiten.
Über Verweisungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG bzw. §§ 6 Abs. 2, 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG gelten die wesentlichen aktienrechtlichen Vorschriften ebenfalls für den obligatorischen GmbH-Aufsichtsrat.
Das gilt nach § 52 GmbHG grundsätzlich auch für den fakultativen GmbH-Aufsichtsrat. Für diesen können die Kompetenzen allerdings durch ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag auch anders geregelt werden.
Überwacht werden die Leitungsmaßnahmen des Vorstands, neben den Grundsätzen der Unternehmensorganisation und den eigentlichen Führungsentscheidungen auch wichtige Einzelmaßnahmen. Maßstab: Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit sowie Zweckmäßig- bzw. Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.
Umfang: In der Regel allgemeine Kontrolle auf Grundlage der Vorstandsberichte (§ 90 AktG).
Bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens ist die Überwachungstätigkeit zu intensivieren.
Die Überwachungsfunktion ist nicht nur in die Vergangenheit gerichtet, sondern hat auch präventiven Charakter und umfasst damit auch die Beratung des Vorstands.
Zur Ausfüllung der Überwachungsfunktion weist § 111 AktG dem Aufsichtsrat u. a. folgende Rechte zu, aus denen sich gleichzeitig auch Pflichten ergeben:
• Einsicht- und Prüfungsrechte in Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft (Abs. 2)
• Einberufungsrecht zur Hauptversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert (Abs. 3). Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats
• Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Arten von Geschäften (Abs. 4). Den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte müssen Satzung oder Aufsichtsrat festlegen. Ziel: Einbindung des Aufsichtsrates in wesentliche Entscheidungen
• Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil in börsennotierten oder der Mitbestimmung unterliegenden Gesellschaften (Abs. 5)
• Personalkompetenz, § 84 AktG In Bezug auf die Bestellung und Abberufung des Vorstands. Nach§ 87 AktG setzt der Aufsichtsrat
außerdem die Gesamtbezüge der Vorstände fest.
• Vertretungskompetenz, § 112 AktG Vertretungskompetenz gegenüber dem Vorstand, d. h. der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
• Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses § 170 ff AktG Der Aufsichtsrat hat den durch den Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und ihn nach Billigung gemeinsam mit dem Vorstand festzustellen.
Mit der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats korrespondieren die in § 90 AktG festgelegten Berichtspflichten des Vorstands. Danach hat er den Aufsichtsrat über eine Vielzahl von Angelegenheiten regelmäßig, zeitnah und umfassend zu informieren.
Dazu gehören:
• die beabsichtigte Geschäftspolitik,
• die Rentabilität der Gesellschaft,
• der Gang der Geschäfte,
• Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Hierdurch soll der Aufsichtsrat die Informationen erhalten, die er benötigt, um seine Kontrollfunktion auszuführen.
Für den Aufsichtsrat einer GmbH gelten – je nachdem, ob der Aufsichtsrat obligatorisch (GmbH mit > 500 Arbeitnehmern) oder fakultativ ist – Einschränkungen und verschiedene Abweichungen.
So gelten die Vertretungskompetenz sowie die Zuständigkeit zur Prüfung des Jahresabschlusses (nicht dessen Feststellung) für den obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH über Verweisungen im Drittelbeteiligungsgesetz oder im Mitbestimmungsgesetz entsprechend.
Für den fakultativen Aufsichtsrat nur, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
ACHTUNG:
Die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer obliegt dem Aufsichtsrat dagegen nur in einer GmbH, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegt, die also mehr als 2.000 Arbeitnehmer hat
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder:
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat seine Aufgaben und Pflichten ordentlich und gewissenhaft zu erfüllen. Wird diese Sorgfaltspflicht schuldhaft missachtet und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, kann es der Gesellschaft gegenüber zur Haftung kommen (vgl. § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG).