Betriebsänderung

Bei einer Betriebsänderung handelt es sich um die grundlegende Neuausrichtung oder Einschränkung betrieblicher Abläufe durch den Arbeitgeber.

Die wichtigste Vorschrift zum Thema Betriebsänderung findet sich in § 111 Satz 1 BetrVG, dieser besagt:

"In Un­ter­neh­men mit in der Re­gel mehr als zwan­zig wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern hat der Un­ter­neh­mer den Be­triebs­rat über ge­plan­te Be­triebsände­run­gen, die we­sent­li­che Nach­tei­le für die Be­leg­schaft oder er­heb­li­che Tei­le der Be­leg­schaft zur Fol­ge ha­ben können, recht­zei­tig und um­fas­send zu un­ter­rich­ten und die ge­plan­ten Be­triebsände­run­gen mit dem Be­triebs­rat zu be­ra­ten."

Das Gesetz nennt fünf Varianten, in denen fast immer von einer Betriebsänderung gesprochen werden kann. Dies sind im Folgenden:

  1. Die Ein­schränkung und/oder Stil­lle­gung des gan­zen Be­triebs oder von we­sent­li­chen Be­triebs­tei­len
  2. Die Ver­le­gung des gan­zen Be­triebs oder von we­sent­li­chen Be­triebs­tei­len
  3. Der Zu­sam­men­schluss mit an­de­ren Be­trie­ben und/oder Spal­tung von Be­trie­ben
  4. Grund­le­gen­de Ände­run­gen der Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on, des Be­triebs­zwecks oder der Be­triebs­an­la­gen
  5. Die Einführung grund­le­gend neu­er Ar­beits­me­tho­den und Fer­ti­gungs­ver­fah­ren

Liegt ein solcher, gesetzlich genannter Fall einer Betriebsänderung vor, muss nicht mehr gesondert festgestellt werden, dass diese nachteilige Auswirkungen auf die Belegschaft haben kann. Die im Gesetz gelisteten Fälle sind nicht abschießend, sodass weitere möglich sind. In solchen Fällen kann es aber notwendig sein, die nachteilige Auswirkung nachweisen zu müssen.

Auch ein reiner Personalabbau kann als Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG angesehen werden.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die ge­plan­te Ent­las­sungs­wel­le ei­ne aus­rei­chend große An­zahl von Ar­beit­neh­mern be­trifft. Die heutige Rechtsprechung geht dabei von Zahlenverhältnissen angelehnt an den § 17 Abs. 1 KSchG aus. Die konkreten Zahlenverhältnisse lassen sich jedoch teilweise nicht auf große Betriebe anwenden, sodass im Konsens ein Richtwert von 5 %, als Betriebsänderung angesehen wird. Werden 5 % der Belegschaft - durch welche Gründe auch immer - entlassen, liegt eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG vor.

Betriebsänderungen sind seit der Reform des BetrVG auch in Kleinbetrieben möglich, da es nicht auf die Größe des Betriebs sondern die Personalstärke des Unternehmens ankommt. Betriebsänderungen können also auch in Betrieben mit weniger als 21 Mitarbeitern vorkommen, wenn das übergeordnete Unternehmen die Mindestpersonalstärke erfüllt.