Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Kosten:

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Kosten, die durch die Tätigkeit und Durchführung seiner Aufgaben entstehen, zu tragen. Darunter fallen sowohl die sachlichenals auch diepersönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder.

Nach dieser Vorschrift müssen die Kosten „erforderlich“ sein, d.h., dass sie im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (Beurteilungsspielraum des Betriebsrats). Darunter fallen in der Regel:

  • Fernsprechgebühren, Porto
  • Reisekosten
  • Kosten einer Einigungsstelle, eines gerichtlichen Verfahrens, Rechtsanwaltskosten
  • Sachverständigenkosten (beachte aber: § 80 Abs. 3 BetrVG!), Beraterkosten (§ 111 S. 2 BetrVG)
  • Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (hier aber Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten!)

Auch die Kosten des Betriebsrats, dessen Wahl angefochtenworden ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Gleiches gilt im Falle der Nichtigkeit der Wahl, sofern die Nichtigkeit den Mitgliedern des Scheinbetriebsrats nicht bekannt war.

Im diesem Rahmen der „Erforderlichkeit“ ist der Betriebsrat auch rechts- und damit vermögensfähig und kann somit selbstständig Verträge für Hilfstätigkeiten abschließen. Gegenüber dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat hinsichtlich seiner Entgeltzahlungsverpflichtung einen Freistellungsanspruch, sodass schließlich der Arbeitgeber das Entgelt für so entstehende Kosten zu zahlen hat.

Sachaufwand:

Darüber hinaus ist dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG der erforderliche Sachaufwand zur Verfügung zu stellen:

  • ausreichende Räumlichkeiten
  • die erforderlichen Sachmittel wie Kopiergerät, Büromaterial, aber auch Fachliteratur (Gesetzestexte, Kommentierungen)
  • die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik (Computer i.d.R. mit Internetzugang)
  • das erforderliche Büropersonal

Zur Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat auch hier einen Beurteilungsspielraum. Natürlich muss der Betriebsrat die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere die finanziellen Interessen, ausreichend berücksichtigen.

Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Sachmittel auswählen kann.

Der Betriebsrat hat also einen Überlassungsanspruch und nur ausnahmsweise ein Selbstbeschaffungsrecht auf Kosten des Arbeitgebers. Eine gewisse Ausnahme besteht bei der Fachliteratur. Hier dürfte der Betriebsrat regelmäßig ein Auswahlrecht haben.

§ 40 BetrVG stellt zwingendes Recht dar, es kann also nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgedungen oder inhaltlich eingeschränkt werden. Lediglich pauschalierende Regelungen sowie Vereinbarungen über die Form des Nachweises und die Abrechnung der Kosten können dabei zulässig sein.

Seminartipps