Landesarbeitsgerichte

§ 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schreibt vor, dass die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen gem. §§ 2, 3 ArbGG durch die Gerichte für Arbeitssachen ausgeübt wird. Hierzu zählen die Arbeitsgerichte gem. §§ 14 - 31 ArbGG sowie die Landesarbeitsgerichte gem. §§ 33 - 39 ArbGG und das Bundesarbeitsgericht gem. §§ 40 - 45 ArbGG.

 

Gem. §§ 2, 2a und 3 ArbGG entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen. I.d.R. behandeln die Gerichte für Arbeitssachen somit Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsthemen.

Zusätzlich entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit aber auch über Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsthemen, mithin über Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.

 

In der Praxis gibt es unzählige Anlässe, die in einem Streit enden können. Dies sind vor allem:

 

  • ordentliche sowie außerordentliche Kündigungen, die der betroffene Arbeitnehmer für unbegründet, der Arbeitgeber aber für begründet hält
  • Streitigkeiten über den Lohnanspruch an sich oder über dessen Höhe
  • Schadensersatzansprüche innerhalb des Arbeitsverhältnisses
  • Uneinigkeit bzgl. der Frage, ob ein Betriebsrat rechtmäßig errichtet worden ist
  • Ausgestaltungsmöglichkeiten der innerbetrieblichen Mitbestimmung, wenn der Betriebsrat eine Maßnahme des Arbeitgebers für rechtswidrig hält, der Arbeitgeber sich jedoch im Recht glaubt

 

Besteht Klärungsbedarf, so können die Parteien Klage vor den Arbeitsgerichten erheben. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Klage immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.

 

In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es einen sogenannten dreigliedrigen Instanzenzug.

 

In Verfahren der 1. Instanz entscheidet das Arbeitsgericht. Über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen eines Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht (§§ 64, 78, 87 ArbGG).

Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision (§ 72 ArbGG), gegen verfahrensbeendende Beschlüsse die Rechtsbeschwerde (§ 92 ArbGG) zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zulässig, wenn diese vom Landesarbeitsgericht zugelassen oder im ablehnenden Falle nach einer erfolgreichen sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht. Bei einstweiligen Verfügungen sind die Landesarbeitsgerichte letzte Instanz, gegen ihre Entscheidungen sind also Revision und Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

 

Die Landesarbeitsgerichte sind die Gerichte der Länder d.h. die Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Dies ist i.d.R meist das Justiz- oder Sozialministerium.

 

Die Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Berufsrichter (Richter) als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeberschaft besetzt.