Teilzeitanspruch

Als Arbeitnehmer haben Sie einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit, wenn die

  • Beschäftigung länger als sechs Monate dauert und
  • wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Bedenke: Bevor eine Verkürzung der Arbeitszeit verlangt wird, muss bedacht werden: Eine Arbeitszeitverkürzung verändert den Arbeitsvertrag, d.h. es entsteht ein neuer Teilzeitvertrag. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geht es zurück in den Vollzeitarbeitsvertrag.

Die Arbeitszeitverkürzung müssen spätestens drei Monate vor deren Beginn verlangt werden. Es sollten nicht nur die Angaben über die Verkürzung an sich – von X auf Y-Stunden enthalten sein. Unbedingt muss auch die gewünschte Verteilung auf die Wochentage angegeben werden, die ansonsten der Arbeitgeber vornehmen kann. Der Arbeitgeber muss den Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mit dem Antragsteller erörtern.
Er muss seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und über deren Verteilung auf die Arbeitswoche spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitteilen.

Schweigt der Arbeitgeber oder lehnt er die gewünschte Reduzierung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang. Dies gilt auch für die angegebene Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche

Wenn Ihr Arbeitgeber einer Verringerung Ihrer Arbeitszeit zugestimmt hat oder wenn er diese berechtigt abgelehnt hat, kann eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens wieder nach zwei Jahren verlangt werden.
Der Arbeitgeber hat dem Wunsch zu entsprechen, falls ihm nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit

  • die Organisation,
  • den Arbeitsablauf oder
  • die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
  • unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Organisation und Arbeitsablauf müssen „wesentlich“ beeinträchtigt werden. Dass gegebenenfalls Neueinstellungen vorgenommen und Abläufe angepasst werden müssen, mag lästig sein, ist aber kein Fall wesentlicher Beeinträchtigung. Einen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel darin gesehen, entschieden dass eine Kindergärtnerin, die für eine kleine Gruppe ganztags betreuter behinderter Kinder verantwortlich ist, eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine halbtägige Beschäftigung nicht verlangen kann, weil das Interesse der betreuten Kinder an einer täglichen durchgehenden Betreuung durch dasselbe Personal vorrangig sei.