Nach der im Betriebsrätemodernisierungsgesetz vorgesehenen Neufassung des § 30 BetrVG sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung festzulegen. Zwingende Mindestinhalte einer solchen Festlegung sind:
Betriebsräte müssen entsprechende Vorschriften in ihre Geschäftsordnung aufnehmen oder – soweit noch nicht vorhanden – sich eine entsprechende Geschäftsordnung geben, um damit Beschlüsse mittels Video- und Telefonkonferenzen zu ermöglichen.