Ganztägige Fortbildungen von Teilzeitkräften ermöglichen es Betriebsratsmitgliedern, ihr Wissen zu erweitern und ihre Aufgaben kompetent auszuführen. Für Teilzeitbeschäftigte stellt sich dabei häufig die Frage, wie ganztägige Fortbildungen arbeitszeitlich eingeordnet und vergütet werden. Dieser Beitrag erklärt, welche Regelungen gelten und welche Ansprüche Teilzeitkräfte bei der Teilnahme an ganztägigen Schulungen haben.
Betriebsräte vertreten die Interessen aller Beschäftigten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Das Poko-Institut unterstützt Betriebsräte auch in Fragen rund um Ausgleichansprüche mit praxisorientierten Betriebsrat-Seminaren. Dabei erlernen die Teilnehmenden das nötige Wissen wahlweise an einem unserer Seminar-Standorte, in interaktiven Betriebsrat-Webinaren oder in Form von Inhouse-Schulungen direkt vor Ort in Ihrem Unternehmen.
Seminar: Betriebsverfassungsrecht I
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen. Sie kann in unterschiedlichen Formen vereinbart werden, etwa mit festen Stundenkontingenten, flexiblen Arbeitszeitmodellen oder individuell festgelegten Arbeitstagen.
In Deutschland arbeiten laut Statistischem Bundesamt mittlerweile 31 % aller Beschäftigten in Teilzeit. Die Gründe sind vielfältig: familiäre Verpflichtungen, Weiterbildungsphasen, gesundheitliche Aspekte oder der Wunsch nach einer besseren Work-Life-Balance. Teilzeitarbeit ist damit ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, das sich lediglich durch den geringeren zeitlichen Umfang von einer Vollzeitbeschäftigung unterscheidet.
Der Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder ist in § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Danach sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, um ihre Aufgaben im Betriebsrat sachgerecht erfüllen zu können. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wissen für aktuelle Fragestellungen oder absehbare Aufgaben im Unternehmen nötig ist.
Damit Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können, müssen sie während der Schulung von der Arbeit freigestellt werden. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG gilt das Lohnausfallprinzip: Betriebsratsmitglieder dürfen während der Teilnahme keine Einbußen beim Arbeitsentgelt erleiden. Das Gehalt bleibt so, als hätten sie gearbeitet.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch die Kosten für Schulung, Reise, Unterkunft und eventuelle Ausfallzeiten übernehmen. Teilzeitkräfte sind hier den Vollzeitkräften gleichgestellt.
Ob Fortbildungen als Arbeitszeit gelten, hängt davon ab, in welchem Umfang sie stattfinden. Für Teilzeitbeschäftigte ist dabei besonders wichtig, wie die Teilnahme zeitlich eingeordnet wird.
Dauert die Fortbildung länger als ihre individuelle Arbeitszeit, besteht der Anspruch auf Vergütung und Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bis zur betriebsüblichen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitkraft. Wenn die Fortbildung über diesen Rahmen hinausgeht, kann eine Mehrarbeitsvergütung entstehen.
Zum Umfang der bezahlten Zeit gehören nicht nur die Fortbildungsstunden, sondern auch Pausen und notwendige Reisezeiten. Dadurch wird sichergestellt, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden, wenn sie an ganztägigen Fortbildungen teilnehmen.
Wird eine Schulung ganz oder teilweise außerhalb der regulären Arbeitszeit durchgeführt, steht Teilzeitbeschäftigten ein Ausgleichsanspruch zu, zum Beispiel finanziell oder durch Freizeit. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG muss dieser Ausgleich grundsätzlich innerhalb eines Monats gewährt werden – entweder in Form von Freizeit oder durch Vergütung wie bei Mehrarbeit.
Das bedeutet: Wenn eine Teilzeitkraft an einer Fortbildung teilnimmt, die über ihre persönliche Arbeitszeit hinausgeht, muss der Arbeitgeber die zusätzliche Zeit ausgleichen. Dabei gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Demnach dürfen Teilzeitkräfte nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte.
Die Rechtsprechung bestätigt diesen Anspruch. So stellte das Bundesarbeitsgericht im Urteil 7 AZR 330/04 klar, dass der Ausgleichsanspruch auf die Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Person pro Tag begrenzt ist. Maßgeblich ist die betriebsübliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, in der jeweiligen Abteilung, in der das betroffene Betriebsratsmitglied tätig ist.
Fortbildungen sind ein wesentlicher Bestandteil erfolgreicher Betriebsratsarbeit. Sie fördern nicht nur die rechtliche Sicherheit, sondern auch die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats im Arbeitsalltag.
Das Poko-Institut bietet praxisnahe Betriebsrat-Seminare zu verschiedenen Themen des Betriebsverfassungsrechts an. An verschiedenen Seminar-Standorten in ganz Deutschland, remote in Betriebsrat-Webinaren oder mittels einer Inhouse-Schulung vor Ort in Ihrem Unternehmen vermitteln Ihnen unsere Referent*innen das wichtigste Know-How für Ihre Betriebsratstätigkeit. Mit unseren Schulungen und Seminaren sind Sie bestens vorbereitet, um die Rechte von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Betrieb wirkungsvoll zu vertreten.
Veranstaltungen zum Thema: Betriebsverfassungsgesetz