Schriftführer im Betriebsrat: Das gilt es zu beachten

 

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Nach § 34 Abs. 1 BetrVG müssen Sie über jede Verhandlung des Betriebsrats eine Niederschrift aufnehmen. Was zu beachten ist, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst:

  • Die Niederschrift ist zwar keine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen, empfiehlt sich aber, um das rechtmäßige Zustandekommen zu beweisen.
  • Am besten ernennen Sie einen Betriebsratskollegen zum Schriftführer, der für die gesamte Protokollführung verantwortlich ist. Das geht nur durch einen ordentlichen Beschluss, nicht per Bestimmung durch den Vorsitzenden.
  • Das Protokoll kann auch von einer nicht dem Betriebsrat angehörenden Schreibkraft erstellt werden.
  • Die Einladung zu den Sitzungen des Betriebsrats bleibt zwingend Aufgabe des Vorsitzenden.
  • Verantwortlich für das ordnungsgemäße Verfassen des Protokolls ist alleine der Vorsitzende.
  • Inhalte des Protokolls: Tagesordnung, Verlauf der Verhandlung, die einem Beschluss vorangeht (zumindest zusammenfassend), gefasste und auch abgelehnte Beschlüsse in ihrem Wortlaut, Stimmenmehrheit, mit der Beschlüsse gefasst wurden, Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
  • Verfassen Sie die Sitzungsniederschrift möglichst ausführlich, um Argumente und Erwägungen auch später noch nachvollziehen zu können. Denn die Beweiskraft eines solchen Protokolls ist erheblich. Auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung werden idealerweise aufgenommen (nicht gesetzlich vorgeschrieben).
  • Die Sitzungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied – in der Regel dem Schriftführer – zu unterzeichnen.
  • Ein Protokoll darf nach der Unterzeichnung nicht geändert werden (auch keine Notizen auf dem Original!). Bei Fehlern ist es komplett neu zu verfassen und neu zu unterschreiben.
  • Einwände eines Betriebsratskollegen gegen die Sitzungsniederschrift müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen. Sie sind der Niederschrift beizufügen. Das gilt auch für Einwände Außenstehender (Vertreter des Arbeitgebers oder einer Gewerkschaft), die Auszüge des Protokolls nach ihrer Sitzungsteilnahme erhalten haben.
  • Nur Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen oder zu erhalten. Anspruch auf Kopien haben sie nicht, sofern das nicht in einer Geschäftsordnung anders geregelt wird.
  • Der Arbeitgeber kann einen Auszug von der Niederschrift nur verlangen, wenn er an der Sitzung teilgenommen hat.
  • Personen, die seitens des Arbeitgebers oder der Gewerkschaft anwesend sind, haben keinen Anspruch darauf, eine Schreibkraft zur eigenen Protokollierung mitzubringen.
  • Die Frist für das Verfassen des Protokolls ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sie kann Gegenstand der Geschäftsordnung sein.
  • Eine Aufbewahrungsfrist ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben.
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