Können sich Freizeitaktivitäten auf das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auswirken?

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Was wir in der Freizeit tun, geht den Arbeitgeber nichts an, denken wahrscheinlich die meisten von uns. Aber ist das wirklich so?

Auf diese Frage lässt sich weder mit einem schlichten „Ja“ noch mit einem „Nein“ antworten. Zumindest in Einzelfällen kann sich das, was wir außerhalb des Arbeitsplatzes tun und vor allem das, was wir im Netz posten, negativ auf unser Arbeitsverhältnis auswirken und im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung führen. Dies zeigt ein Fall, welcher erst kürzlich dem Arbeitsgericht Osnabrück vorlag.  

In dem Verfahren Az.: 2 Ca 143/20 ging es um einen Arbeitnehmer, der sich über die geltenden Corona-Maßnahmen lustig gemacht hatte. So traf er sich während des Kontaktverbots mit mehreren Freunden und verschickte ein Bild per WhatsApp, auf dem die sechs Männer in enger Runde zusammensaßen und Karten spielten. Zu allem Überfluss schrieb er dazu „Quarantäne bei mir“ und ergänzte die Textnachricht mit einem lachenden Smiley.

Der Arbeitgeber war darüber so erzürnt und besorgt, dass er dem Techniker fristlos kündigte. Er meint, dass das Verhalten seines Angestellten zeige, dass dieser die Corona-Beschränkungen nicht ernst nehme und absichtlich hiergegen verstoße. Außerdem hatte er Sorge um die in seinem Betrieb tätigen Risikopersonen.

Der Arbeitnehmer dagegen hielt die Kündigung für unbegründet und klagte. Er meint, er habe sich nur einen Scherz erlauben wollen und außerdem sei das Foto zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die strengen Kontaktbeschränkungen noch nicht gegolten hätten. Zudem wäre vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Im Laufe des Verfahrens kam es zu einem Vergleich – also einer Einigung - zwischen den Parteien, nach welchem der Techniker die Kündigung zu Ende August gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.000 Euro akzeptierte.

Obwohl es aufgrund des Vergleichs letztlich nicht zu einer Gerichtsentscheidung gekommen ist, zeigt dieser Fall, dass sich private Tätigkeiten durchaus auf das Arbeitsverhältnis auswirken können. Fraglich bleibt natürlich, ob eine fristlose Kündigung hier das richtige Mittel gewesen wäre. Schließlich sollte diese immer die letzte Wahl darstellen. Im vorliegenden Fall wäre möglicherweise auch eine Abmahnung oder eine Freistellung ausreichend gewesen.

Auch in anderen Bereichen kann sich das Privatleben auf den Beruf auswirken. Beispielsweise besteht für den Arbeitnehmer bei (schwerer) Erkrankung eine Pflicht, sich auch in der Freizeit gesundheitsfördernd zu verhalten.

Auch das Begehen von Straftaten, Alkoholmissbrauch, Übermüdung durch exzessive Hobbys wie zum Beispiel nächtliches Jagen oder die Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten können im Einzelfall (!) zur Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigen. Voraussetzung ist immer, dass die jeweilige Verfehlung ganz konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

Die Rechtsprechung geht im Übrigen davon aus, dass Einschränkungen des Privatlebens umso leichter möglich sind, je höher die Position und die Vergütung des Betroffenen ist. Personen mit Führungsfunktionen, die als Gesicht des Unternehmens fungieren, können stärkeren Beschränkungen unterliegen als andere.

Trotzdem darf Folgendes nicht vergessen werden: Die bloße Missbilligung einer bestimmten Freizeitaktivität durch den Arbeitgeber ist nie ausreichend, um eine Beschränkung des Privatlebens zu rechtfertigen! Das liegt nicht zuletzt daran, dass dem Schutz der Privatsphäre und der freien Lebensgestaltung ein sehr hoher Stellenwert zugemessen wird. Freizeitgestaltung und Privatleben können daher nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände durch den Arbeitgeber geregelt werden.

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