Was ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für die JAV-Wahlen im Betrieb?

 

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Für die Errichtung der JAV ist es jetzt nur noch wichtig, dass im Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die unter 18 Jahren sind (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hier ist es nun egal, in welchem Alter diese sind. Es ist nämlich nicht mehr ausschlaggebend, dass die Auszubildenden unter 25 sein müssen.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder - nun neu - die sich in ihrer Berufsausbildung befinden.

Für die Wahlen der JAV ist das vereinfachte Wahlverfahren nun zu nutzen in Betrieben mit in der Regel 5-100 jugendlichen Arbeitnehmern. Vorher ging diese Staffel bis 50 jugendliche Arbeitnehmer. Zwischen 101 und 200 jugendlichen Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Die Mitglieder der JAV bleiben, wenn sie im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der JAV. Dies gilt jetzt auch, wenn sie im Laufe der Amtszeit das Berufsausbildungsverhältnis beenden.

Und bei der Betriebsratswahl? Hier zählen die Jugendlichen jetzt mit!

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde gerade das Wahlalter für die Betriebsratswahl herabgesetzt. Jetzt wählen die Jugendlichen in eurem Betrieb schon mit, wenn sie 16 Jahre alt sind.

So könnte sich auch bei euch die Betriebsratsgröße ändern. Und auch für einige Beteiligungsrechte spielt die Wahlberechtigung eine Rolle.

Hier die wichtigsten Änderungen:

  1. Einen Betriebsrat gibt es nur in Betrieben ab fünf Beschäftigten. Die müssen aber alle wahlberechtigt sein.
    Ab jetzt zählen auch die Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr mit und damit in der Regel die Auszubildenden. So kann sich nun auch in kleineren Betrieben ein Betriebsrat bilden.
     
  2. Gibt es noch keinen Betriebsrat, so muss zuerst ein Wahlvorstand gewählt werden. Dieser organsiert dann die Betriebsratswahl. Zu der notwendigen Betriebsversammlung laden drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ein.
     
  3. Die Größe des Betriebsratsgremiums, also, wie viele Mitglieder der Betriebsrat haben wird, hängt ebenfalls von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab. Bei bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern darf ein Betriebsratsmitglied gewählt werden, bei 21 bis 50 Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus drei Personen, bei 51 bis 100 Beschäftigten aus fünf Personen. Mit den 16-Jährigen könnte sich nun schneller ein größeres Gremium ergeben.
     
  4. Jeder Vorschlag zur Wahl benötigte bislang Stützunterschriften, also Beschäftigte, die den Kandidaten unterstützen. In kleinen Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern braucht es jetzt keine solchen Unterschriften mehr.
     
  5. Die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer spielt auch für die Stimmengewichtung im Gesamt- und auch im Konzernbetriebsrat eine Rolle. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.
     
  6. Das Herabsetzen des Wahlalters kann auch Auswirkungen auf einige Beteiligungsrechte haben. So greift das Beteiligungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen erst ab einer Unternehmensgröße von in der Regel 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern: Erst dann hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.
     
  7. Genauso muss der Unternehmer ab 21 wahlberechtigten Beschäftigten den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten.