Die Gesamt-JAV (GJAV) und Konzern-JAV (KJAV) sind Interessenvertretungen auf überbetrieblicher Ebene , die in Unternehmen bzw. Konzernen unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden können. Gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat vertreten sie die Interessen der Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer*innenüber die einzelnen Betriebe hinaus im gesamten Unternehmen bzw. Konzern. Doch wann werden GJAV und KJAV gebildet? Und was zählt zu ihren Aufgaben? Alle wichtigen Infos rund um die verschiedenen Formen der JAV bekommst du bei uns.
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Besteht ein Unternehmen aus verschiedenen Betrieben, von denen mehrere eine Jugend- und Auszubildendenvertretung – oder kurz JAV – aufweisen, so ist zwingend eine Gesamt-JAV zu errichten (§ 72 BetrVG).
Eine Gesamt-JAV (GJAV) muss gebildet werden, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, in welchen es einzelne JAVen gibt.. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Bildung einer Gesamt-JAV zwingend vorgeschrieben. Die einzelnen JAVen haben die Rechtspflicht, die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Jede JAV entsendet in die Gesamt-JAV gem. § 72 Abs. 2 BetrVG ein Mitglied. Aufgabe dieser GJAV ist es, die Interessen der Auszubildenden und Jugendlichen auf der Gesamtebene des Unternehmens zu vertreten. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen JAV geregelt werden können sowie für die ihr von der JAV übertragenen Aufgaben. Bei dieser Interessensvertretung ist die GJAV auch für Betriebe ohne eigene JAV zuständig (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 50 BetrVG).
Wichtig ist zu beachten: Die Gesamt-JAV kann die Interessen gegenüber dem Unternehmen lediglich über den Gesamtbetriebsrat durchsetzen, nicht über die einzelnen Betriebsräte der Betriebe. Gleichzeitig ist die GJAV den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen weder über- noch untergeordnet. Vielmehr agieren die Gremien nebeneinander im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben..
Bilden mehrere Unternehmen einen Konzern , haben die einzelnen GJAVen der Unternehmen – sofern es hiervon mehrere gibt - die Möglichkeit, eine Konzern-JAV (KJAV) zu bilden (§ 73 a BetrVG). Damit dies geschieht, müssen die einzelnen GJAVen jedoch zunächst entsprechende Beschlüsse fassen. Eine Pflicht zur Einsetzung einer KJAV besteht – anders als für die GJAV - allerdings nicht. Ihre Einrichtung ist freiwillig.
Die Bildung einer KJAV erfordert die Zustimmung der GJAVen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 % der Auszubildenden und Jugendlichen beschäftigt sind.. Nach der Einsetzung einer KJAV muss dann jede GJAV eines ihrer Mitglieder für die Arbeit in der KJAV entsenden (§ 73 a Abs. 2 BetrVG). Parallel zur GJAV vertritt die Konzern-JAV die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden auf der Konzernebene. Sie ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamt-JAVen innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die keine Gesamt-JAV haben.Das Stimmengewicht in GJAV und KJAV
Das Stimmengewicht der Mitglieder der Gesamt-JAV richtet sich jeweils nach der Größe der durch sie vertretenen Betriebe innerhalb des Unternehmens bzw. der Anzahl der vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Auszubildenden. So hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, Auszubildende und jugendliche Arbeitnehmer*innen in die Wählerliste eingetragen sind. Das Stimmgewicht der einzelnen KJAV-Mitglieder wiederum basiert auf der Stimmenanzahl in der jeweiligen entsendenden GJAV. Jedes Mitglied der KJAV hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.
Die Initiative zur Gründung der Gesamt-JAV geht in erster Linie von der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus, die bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gebildet ist. Sie hat gem. § 73 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur konstituierenden Sitzung der Gesamt-JAV einzuladen. Sollte es in der Hauptverwaltung keine JAV geben, ist die JAV des Betriebs mit den meisten wahlberechtigten Beschäftigten dafür verantwortlich . Die zur konstituierenden Sitzung einladungsberechtigte JAV hat den Gesamt-BR vorher von dieser Sitzung zu unterrichten.
Gemäß § 72 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsenden die einzelnen JAVen in der Regel jeweils eine*n Vertreter*in in die GJAV. Durch abweichende Regelungen, die in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind, kann es jedoch auch möglich sein, dass eine JAV mehrere Vertreterinnen oder Vertreter in die GJAV entsendet (§ 72 Abs. 4 BetrVG).
Darüber hinaus ist jede JAV dazu verpflichtet, neben dem entsandten Mitglied auch mindestens ein Ersatzmitglied aus den eigenen Reihen zu bestimmen, um im Falle eines Ausfalls oder Ausscheidens des Hauptmitglieds einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten (§ 72 Abs. 3 BetrVG). Sollten mehrere Ersatzmitglieder bestimmt werden, ist die Reihenfolge des Nachrückens im Vorfeld klar zu regeln.
Die Gesamt-JAV und Konzern-JAV sind wichtige Gremien, um die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden auch auf höheren Ebenen als der des einzelnen Betriebs vertreten zu können. Dementsprechend wichtig ist es, als Mitglied der JAV über die Regelungen bezüglich der GJAV und KJAV immer auf dem neusten Stand zu sein.
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