Let´s talk about…die Jugend- und Auszubildendenversammlung

 

730x300- 4 junge Menschen im Gespräch

Als JAV habt ihr ein wichtiges Amt übernommen und setzt euch unaufhörlich für die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden in eurem Betrieb ein. Das verdient Respekt und Anerkennung. Zu schade wäre es daher, wenn ihr eure Arbeit nur im stillen Kämmerlein verrichten müsstet, ohne dass jemand Notiz davon nimmt. Gerade wenn ihr positive Veränderungen oder Neuerungen für die von euch vertretenen Arbeitnehmer*innen erreichen konntet, dürft ihr mit Recht stolz sein und euren Kolleg*innen davon berichten – ganz nach dem Motto: „Tue Gutes und rede darüber“.

Eine gute Möglichkeit hierfür bietet die Jugend- und Auszubildendenversammlung (JA-Versammlung) als wichtiger Teil eurer Öffentlichkeitsarbeit. Der § 71 BetrVG räumt euch als JAV das Recht zur Durchführung einer solchen Versammlung ein, um die Kommunikation mit den von euch vertretenen Arbeitnehmer*innen zu erleichtern.

Hier könnt ihr eure JAV-Arbeit vorstellen und über bereits erreichte Ziele informieren. Gerade jetzt zu Beginn eines neuen Ausbildungsjahrs ist die JA-Versammlung außerdem die ideale Gelegenheit, um euch den neuen Azubis im Betrieb vorzustellen und ihnen eure Aufgaben als JAV näher zu bringen.

Die JA-Versammlung ermöglicht den Dialog mit euren Kolleg*innen. In diesem Forum könnt ihr mit den Azubis und jungen Beschäftigten über ihre Probleme diskutieren. Nur wenn ihr wisst, wo sie der Schuh drückt, könnt ihr euch für ihre Interessen einsetzen. Und dem anwesenden Arbeitgebervertreter könnt ihr bestenfalls auch gleich noch eure Forderungen zur Verbesserung der Ausbildungssituation vorlegen.

Die Organisation und Durchführung einer Jugend- und Auszubildendenversammlung erfordert zwar eine gute Planung, ist dann aber andererseits auch kein Hexenwerk. Ausgestattet mit den wichtigsten rechtlichen Basics und praktischen Tipps, die wir euch nachfolgend geben, wuppt ihr die Veranstaltung bestimmt mit links.

Erste Schritte: Termin und Ort bestimmen

Den möglichen Termin solltet ihr rechtzeitig in der JAV-Sitzung besprechen. Die JA-Versammlung findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Dabei haben die Teilnehmer*innen keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Der Arbeitgeber darf nämlich das Gehalt oder die Ausbildungsvergütung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung nicht kürzen.

Die JA-Versammlung soll vor oder nach einer Betriebsversammlung angesetzt werden. Daher ist es empfehlenswert auch frühzeitig eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat anzustreben, der seinerseits den Termin für die Betriebsversammlung festlegt. Es ist aber grundsätzlich auch möglich, eure Versammlung zu einem anderen Termin abzuhalten.

Den genauen Zeitpunkt der Versammlung müsst ihr auf jeden Fall mit dem Betriebsrat abstimmen und – wenn die Versammlung zeitlich unabhängig von der Betriebsversammlung stattfinden soll – auch mit eurem Arbeitgeber. 

Tipp: Denkt bei der Festlegung des Termins auch an Berufsschul- und Ferienzeiten!

Der Arbeitgeber muss euch für die JA-Versammlung einen geeigneten Raum innerhalb des Betriebs und sachliche Mittel zur Verfügung stellen sowie die anfallenden Kosten der Versammlung tragen. 

Vorbereitung und Einladung

Die Vorbereitung der JA-Versammlung ist Aufgabe des gesamten Gremiums. Die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung erfolgen aufgrund eines entsprechenden Beschlusses, den ihr als JAV fasst. In der JAV-Sitzung solltet ihr zuvor beraten, welche Themen für euch wichtig sind und wie ihr diese präsentieren wollt.

Der Betriebsrat hat – wie oben schon angesprochen – auch ein Wörtchen mitzureden. Er muss der Durchführung der JA-Versammlung vorher zustimmen – was den Zeitpunkt, aber auch die Tagesordnung angeht. Bei der entsprechenden Beschlussfassung des Betriebsrats seid ihr als JAV-Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Einladung der Teilnehmer übernimmt schließlich der*die Vorsitzende der JAV, z. B.  durch einen Aushang oder persönliches Anschreiben.

Tipp: Nur, wenn die Einladung Interesse weckt, könnt ihr auf einen großen Teilnehmerkreis bauen. Daher solltet ihr euch einen schlagkräftigen Text überlegen und in der Tagesordnung konkrete Themen benennen.

Teilnehmerkreis: Wer darf dabei sein?

Die JA-Versammlung ist nicht öffentlich. Teilnehmen dürfen alle jugendlichen Arbeitnehmer sowie alle Auszubildenden und natürlich alle JAV-Mitglieder. Teilnahmeberechtigt sind außerdem:

  • der*die Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied,
  • der Arbeitgeber,
  • ein Beauftragter des Arbeitgeberverbands, dem der Arbeitgeber angehört,
  • Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.

Darüber hinaus könnt ihr zur JA-Versammlung auch externe Referenten oder Sachverständige einladen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Darüber müsst ihr vorher einen Beschluss fassen und der Betriebsrat muss zustimmen.

Worüber wird geredet und wie läuft die Versammlung ab?

Auf die Tagesordnung dürfen alle Themen, die die Jugendlichen und Auszubildenden in eurem Betrieb unmittelbar betreffen. Dazu können sowohl tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Fragen gehören, aber auch sonstige Themen, die in euren Aufgabenbereich fallen (z. B. Bereitstellung von Ausbildungsplätzen im Betrieb oder Fragen des Jugendarbeitsschutzes).

Die Leitung der Versammlung übernimmt grundsätzlich der*die JAV-Vorsitzende. Er*Sie übt während der Versammlung das Hausrecht aus und erteilt zum Beispiel das Rederecht.  Es ist aber auch möglich, die einzelnen Tagesordnungspunkte auf verschiedene JAV-Mitglieder zu verteilen. Oft wird eine Veranstaltung sogar lebendiger und spannender, wenn mehrere Personen sprechen. Und nebenbei könnt ihr so auch als gut harmonierendes Teams auftreten.

Für die Gestaltung der JA-Versammlung steht euch eine Vielzahl von Möglichkeiten offen. Eine gute Veranstaltung sollte nicht nur informativ, sondern auch unterhaltsam sein.

Und zu guter Letzt…

…noch ein Wort zu der (Un-)Möglichkeit virtueller JA-Versammlungen.

Denn der*die ein oder andere von euch mag vielleicht noch im Hinterkopf haben, dass die Durchführung von Jugend-und Auszubildendenversammlungen auch in digitaler Form zulässig ist.

Eine entsprechende Möglichkeit sah auch tatsächlich zeitweilig der § 129 BetrVG mit seinen „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vor. Danach waren sowohl digitale Betriebsversammlungen als auch Jugend- und Auszubildendenversammlungen schon mehrfach befristet erlaubt worden.

Während virtuelle Sitzungen von Betriebsrat oder JAV unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG mittlerweile unbefristet erlaubt sind, konnte sich der Gesetzgeber zu einer entsprechend dauerhaften gesetzlichen Regelung für Betriebs- oder JA-Versammlungen allerdings nicht durchringen.

Und so ist die letzte Sonderreglung des § 129 BetrVG mit Ablauf des 7. April 2023 ohne Nachfolgeregelung ausgelaufen. Versammlungen im Betrieb auf digitalem Wege sind somit (aktuell) nicht mehr rechtsgültig möglich.