Krankschreibung digital – was ist neu?

von Carolin Kopel, Ass. jur.

Ob Grippewelle oder Unfall - wohl jeder wird im Laufe seines Berufslebens mal krank und ist dann arbeitsunfähig. Was müsst ihr in solchen Fällen beachten? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer*innen und Auszubildende?

Gerade zu Anfang des Berufslebens gibt es sicher viele Unsicherheiten und nun kommen auch noch neue gesetzliche Regelungen dazu. Daher wollen wir uns heute einmal mit den wichtigsten und aktuellsten Fragen rund um die Krankmeldung und Krankschreibung befassen. Was kommt, was bleibt?

Wann und wie ihr euch krankmelden müsst, regelt  übrigens § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Triefende Nase, dauernder Husten und der Kopf brummt. Es ist klar, heute gehst du nicht zur Arbeit oder Ausbildung.

Was solltest du dann als erstes tun?

Nach wie vor müsst ihr im Krankheitsfall dem Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen - an Unterrichtstagen auch der Berufsschule. Wichtig ist, dass die Meldung vor bzw. spätestens zum vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgt und die Krankmeldung auch rechtzeitig an der „richtigen“ Stelle (z. B. dem/der Vorgesetzten) ankommt.

Dann auch noch zum Arzt schleppen - muss das sein?

Das kommt - wie so oft bei den Juristen - darauf an....

Wenn ihr länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig seid, müsst ihr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, also dem vierten Tag der Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen lassen.

Achtung: Maßgeblich für die Dauer sind immer Kalendertage, nicht Arbeitstage!

Ein Beispiel: Werdet ihr am Montag krank und geht am Mittwoch wieder zur Arbeit, dann benötigt ihr nach dem Gesetz keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Beginnt eure Arbeitsunfähigkeit aber am Freitag und ihr kommt erst Dienstag wieder zum Betrieb, dann müsst ihr am Montag unbedingt zu einem Arzt oder einer Ärztin und euch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, auch wenn ihr nur zwei Arbeitstage versäumt.

Wichtig: Prüft unbedingt, ob in eurem Betrieb oder nach eurem Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag eine andere Regelung gilt! Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich grundsätzlich auch schon früher, sogar bereits ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen.

 

Was muss ich mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung machen?

Bisher war es so, dass ihr selbst dafür Sorge tragen musstet, dass die AU - vom „gelben Schein“ spricht der Volksmund – dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag vorliegt.

Hieran hat sich nun für gesetzlich Versicherte zum 01.01.2023 mit Einführung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einiges geändert.

Was neu ist: Die Arztpraxis gibt die AU an die gesetzliche Krankenkasse weiter, wo der Arbeitgeber sie dann elektronisch abrufen kann. Ihr selbst müsst euch also nicht mehr darum kümmern, dass die AU irgendwie rechtzeitig zum Arbeitgeber gelangt.

Ihr solltet euch aber für alle Fälle auch weiterhin eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Denn gerade in der Anfangszeit der Umstellung läuft mit der Übermittlung vielleicht noch nicht alles rund und da ist es besser, einen Nachweis in der Hand zu haben.

Wichtig ist auch noch: Die Regelungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten zunächst (nur) für gesetzlich Krankenversicherte. Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte ändert sich erstmal nichts, d. h. diese müssen weiterhin die AU in Papierform bei ihrem Arbeitgeber und der privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle einreichen.

Eine digitale Bescheinigung ist außerdem aktuell in folgenden Fällen noch nicht möglich:

  • Krankheit eines Kindes
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • Minijobs in Privathaushalten

Was rund um die Arbeitsunfähigkeit sonst noch wichtig ist

Wenn ihr länger krank seid als zunächst in der Bescheinigung angegeben, müsst ihr wieder in die Arztpraxis und euch eine neue ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen.

Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG bzw. § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG. Auch die Ausbildungsvergütung wird weiterhin bezahlt. Voraussetzung ist nur, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bereits vier Wochen bestanden hat (sogenannte Wartezeit). Dafür zahlt in der Regel bei einer Erkrankung in den ersten vier Wochen der neuen Arbeit oder Ausbildung eure zuständige Krankenkasse Krankengeld.

Solltet ihr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein, dann bekommt ihr keine Lohnfortzahlung mehr. In solchen Fällen habt ihr aber ebenfalls die Möglichkeit, Krankengeld bei eurer Krankenkasse zu beantragen.

Achtung: Wenn ihr trotz Krankheit während eurer Arbeitsunfähigkeit euren Heilungsprozess riskiert, zum Beispiel durch Bungee-Jumping bei Rückenschmerzen, kann euer Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Unter Umständen hat er sogar das Recht, euch zu kündigen!