Weihnachtsfeier im Betrieb – (k)eine „schöne Bescherung“

 

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Es ist Weihnachtszeit und viele Betriebe laden Ihre Arbeitnehmer*innen zur jährlichen Weihnachtsfeier ein. Für die gerade erst gestarteten Azubis in euren Betrieben oder auch andere neue Mitarbeiter*innen ist es vielleicht sogar die erste Weihnachtsfeier mit den neuen Kolleg*innen. Eine gute Gelegenheit, um endlich mal in Ruhe miteinander zu quatschen und vielleicht sogar den Chef von seiner privaten Seite zu erleben. Wer fände das nicht spannend? Und die Betriebsfeste in den gefühlt ewig zurückliegenden Zeiten vor Corona sollen ja richtig lustig gewesen sein – so jedenfalls erzählt man es sich.

Dann also nichts wie rein ins Getümmel und beim Feiern Vollgas geben? Lieber nicht...

Feiern ja, aber bitte mit Bedacht! Denn schließlich handelt es sich immer noch um eine betriebliche Veranstaltung. Sowohl in arbeitsrechtlicher als auch allgemein benimmtechnischer Hinsicht solltet ihr daher auf ein paar Dinge achten, damit es nach eurer Weihnachtsfeier kein böses Erwachen im Betrieb gibt.

Gerade wenn ihr vielleicht noch neu im Unternehmen seid, solltet ihr euch – auch auf der Weihnachtsfeier – möglichst von eurer besten Seite präsentieren und nicht unbedingt zur Rampensau werden.

So ist Zurückhaltung insbesondere bei den alkoholischen Getränken zu empfehlen. Klar, die Kollegen trinken auch was und gegen ein Gläschen oder zwei ist natürlich auch nichts zu sagen. Aber ihr solltet eure Grenzen kennen und einhalten. Der private Rahmen einer Weihnachtsfeier verleitet in angeheitertem Zustand sonst auch schon mal dazu, über private Dinge zu reden, die der Chef sehr gerne von euch erfährt, aber im Personalgespräch nicht fragen darf...

Auch beim Essen ist weniger mehr. Das opulente Buffet solltet ihr also nicht unbedingt im Alleingang abräumen – auch wenn es überaus einladend aussieht.

Ähnliches gilt bei Klatsch und Tratsch über die Kollegen. Klar, gehört auch sowas zum Weihnachtsfest dazu. Aber bitte nicht übertreiben. Bösartige Gerüchte und Lästereien wirken in den Büroalltag nach und können das Betriebsklima auch richtig vergiften.

So viel also zu dem, was gemeinhin als „gutes Benehmen“ verstanden wird und ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Aber wie sieht es eigentlich rechtlich rund um die betriebliche Weihnachtsfeier aus? Auch dazu haben wir einige der wichtigsten Fragen für euch zusammengestellt:

Null Bock – bin ich eigentlich verpflichtet, zur Weihnachtsfeier zu gehen?

Nehmen wir zunächst einmal den – vermutlich häufigsten – Fall, dass die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Dann lautet die Antwort „Nein“. Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einer solchen Weihnachtsfeier. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall kein Recht, über eure Freizeit zu bestimmen und die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anzuordnen. Diese steht insofern mit der Arbeitspflicht nicht im Zusammenhang und hat nichts mit der Arbeitsleistung zu tun.

Etwas anders sieht es aus, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen stattfindet. Der Arbeitgeber kann generell Durchführung, Zeit und Ort der vertraglich geschuldeten Tätigkeit näher konkretisieren. In diesem Fall würde daher dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zustehen und ihr könntet grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet werden. Wer partout nicht teilnehmen will, kann in der Regel trotzdem absagen. Allerdings muss der- oder diejenige dann ganz normal arbeiten, während die Kolleg*innen feiern und darf nicht einfach früher nach Hause gehen.

Und umgekehrt? Teilnahmerecht für alle?

Auch den umgekehrten Fall kann es geben, wenn also jemand gerne an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchte, vom Arbeitgeber aber sozusagen ausgeladen wurde. Die Frage lautet dann: Sind alle Arbeitnehmer*innen zur Teilnahme berechtigt?

Grundsätzlich „ja“. Findet eine betriebliche Weihnachtsfeier statt, können einzelne Arbeitnehmer*innen vom Arbeitgeber nicht einfach ausgeschlossen werden (Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 22.6.2017 – 8 Ca 5233/16). Denn der Arbeitgeber muss im Grundsatz alle Arbeitnehmer*innen gleichbehandeln und darf niemanden benachteiligen. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, um einzelne Mitarbeiter*innen oder eine Gruppe von ihnen von der Teilnahme auszuschließen, wäre das möglich. Das können z. B. Notdienste sein, aber unter Umständen auch früheres Verhalten auf einer Weihnachtsfeier.

Gehört die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Die Weihnachtsfeier wird nur dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn sie auch tatsächlich während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Wird dagegen außerhalb der Arbeitszeit gefeiert, wird diese Zeit als Frei- und nicht als Arbeitszeit gewertet. Es gibt daher für die Teilnahme an der Feier auch weder Gehalt noch werden Überstunden aufgebaut. Wie schon oben dargestellt, steht es dafür ja auch allen frei, ob sie an der Feier teilnehmen oder zuhause bleiben.

Die guten Manieren hatten leider doch schon Feierabend – drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Während der Weihnachtsfeier ist die Stimmung oft gelöst und es wird vielleicht auch das ein oder andere Gläschen Alkohol getrunken. Böse Falle…denn manch eine*r vergisst in alkoholisiertem Zustand schon mal die gute Kinderstube und benimmt sich dann gegenüber Kolleg*innen oder Vorgesetzten vielleicht daneben. Was kann das für Konsequenzen haben?

Grundsätzlich sollte es selbstverständlich sein, die guten Manieren auch auf der Weihnachtsfeier nicht zu vergessen. Das gilt natürlich auch, wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Hinzukommt, dass nach Auffassung vieler Richter auch ein Fehlverhalten während einer Weihnachtsfeier in der Freizeit den Betriebsfrieden stören kann, z. B. wenn jemand gewalttätig wird, andere schwer beleidigt oder gar sexuell belästigt. Und bei einem solchen Fehlverhalten können dann arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen von der Abmahnung bis hin sogar zur Kündigung.

Geschenke, Geschenke, Geschenke – wer bekommt sie und wer nicht?

Es soll schon vorgekommen sein, dass auf einer Weihnachtsfeier überraschend Geschenke an die Anwesenden verteilt wurden. So jedenfalls war es mit iPads geschehen in einem Fall, über den das LAG Köln zu entscheiden hatte (Urteil v. 26.3.2014 – Az. 11 Sa 845/13).  Der Arbeitgeber wollte damit erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter*innen an Betriebsfeiern teilnehmen. Daher gab es die Geschenke auch nur für die auf der Feier Anwesenden. Ein Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, forderte ebenfalls ein entsprechendes Geschenk ein und berief sich auf die Gleichbehandlung. „Gibt´s nicht“ – entschied jedoch das LAG Köln. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Bei solchen Zuwendungen sei er auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter*innen zur Teilnahme zu motivieren.

Kurzum: Wer nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt, hat keinen Anspruch auf die dort eventuell verteilten Geschenke. Wer also nichts verpassen will, sollte besser zur Feier hingehen!

In diesem Sinne wünschen wir euch – sowohl beim betrieblichen als auch privaten Feiern – ein fröhliches Fest in geselliger Runde!