Die Arbeitsbefreiung als Betriebsratsmitglied ist ein wichtiger Aspekt, der sicherstellt, dass Betriebsratsaufgaben effizient und ohne Nachteile für die Mitglieder durchgeführt werden können. Grundsätzlich sollten Betriebsratsaufgaben, während der regulären Arbeitszeit erledigt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen haben Betriebsratsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
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Gemäß § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des üblichen Entgelts, wenn sie ihre Betriebsratsaufgaben nicht während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen können. Beispiele hierfür sind Teilzeitarbeit oder Wechselschichten, in denen Betriebsratsmitglieder in unterschiedlichen Schichten arbeiten und somit eine gemeinsame Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfinden muss.
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung muss unverzüglich nach Durchführung der Betriebsratstätigkeit geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Anspruch innerhalb eines Monats nach der Betriebsratstätigkeit zu erfüllen. Zwar entscheidet der Arbeitgeber allein über die zeitliche Lage der Freistellung, er muss jedoch die Interessen des Betriebsratsmitglieds gemäß § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers) in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berücksichtigen.
Zusammengefasst verlangen diese Gesetzesvorgaben vom Arbeitgeber, dass er bei der Festlegung der Arbeitsbefreiung sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die Interessen des Betriebsratsmitglieds sorgfältig und gerecht abwägt. Andernfalls kann das Betriebsratsmitglied eine Überprüfung der Entscheidung anstreben.
Lehnt der Arbeitgeber den Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen endgültig ab, wird der rechtzeitig geltend gemachte Freizeitanspruch in einen Vergütungsanspruch umgewandelt. Liegt Mehrarbeit vor, ist auch ein Mehrarbeitszuschlag zu leisten, sofern ein solcher vereinbart war. Der Freizeitanspruch verfällt nicht, wenn er nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, unterliegt jedoch den tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowie der Verjährung.
Für die Dauer des Freizeitausgleichs muss der Arbeitgeber die Vergütung zahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Dazu gehören auch tarifvertraglich geregelte Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, lösen ebenfalls einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG aus. Hier gelten die gleichen Regeln wie für Dienstreisen zur Erfüllung von Arbeitspflichten.
Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder innerhalb der Arbeitszeit ist ein zentrales Element zur Sicherstellung der effektiven Ausübung der Betriebsratsaufgaben. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder das Recht, Betriebsratstätigkeiten während ihrer regulären Arbeitszeit zu erledigen, ohne dafür eine besondere Genehmigung einholen zu müssen. Diese Regelung gewährleistet, dass die Interessen der Arbeitnehmer*innen jederzeit wahrgenommen werden können, ohne dass Betriebsratsmitglieder ihre Freizeit opfern müssen.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dies zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die betriebsratsbezogenen Tätigkeiten nicht zu Nachteilen für die Mitglieder führen. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, das übliche Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, sodass Betriebsratsmitglieder keine finanziellen Einbußen erleiden. Diese gesetzliche Regelung trägt dazu bei, die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats zu stärken, indem sie die Durchführung von Betriebsratssitzungen, Beratungen und sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in den regulären Arbeitsablauf integriert.
Der Unterschied zwischen Arbeitsbefreiung und Freistellung von Betriebsratsmitgliedern liegt vor allem in der Regelmäßigkeit und dem Umfang der Freistellung von der regulären Arbeitstätigkeit. Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG wird gewährt, wenn Betriebsratsaufgaben aus betriebsbedingten Gründen nicht während der normalen Arbeitszeit erledigt werden können. Sie ist somit situativ und bezieht sich auf konkrete Anlässe oder Aufgaben, die eine Abwesenheit vom regulären Arbeitsplatz erfordern.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Freistellung nach § 38 BetrVG um eine dauerhafte und regelmäßige Befreiung von der Arbeitspflicht, die vor allem in größeren Betrieben ab einer bestimmten Betriebsgröße gewährt wird. Diese Freistellung ermöglicht es Betriebsratsmitgliedern, ihre Aufgaben kontinuierlich und ohne Unterbrechung wahrzunehmen, indem sie einen festen Teil ihrer Arbeitszeit ausschließlich für Betriebsratsaufgaben verwenden.
Ein weiterer Aspekt der Arbeitsbefreiung betrifft Betriebsratsschulungen. Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Schulungen in dem Umfang, der einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an dem jeweiligen Schulungstag zusteht. Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit für Schulungstage entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit in der jeweiligen Abteilung des Betriebs bemessen wird.
Die Arbeitsbefreiung als Betriebsratsmitglied ist essenziell, um die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben sicherzustellen, ohne dass den Betriebsratsmitgliedern Nachteile entstehen. Daher ist es wesentlich für alle Mitglieder über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen informiert zu sein. Erfahren Sie mehr in den Betriebsverfassungsrecht Seminaren von Poko, um über Belange wie die Arbeitsbefreiung fundiertes Wissen aufzubauen.
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