Monatsgespräch des Betriebsrats

Die Monatsgespräche des Betriebsrats bezeichnen die regelmäßig durchzuführenden Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Innerhalb dieser Gespräche können strittige Fragen und Anliegen umfänglich geklärt werden, damit ein positives Arbeitsklima erhalten bleibt. Doch wer darf an den Monatsgesprächen teilnehmen und welche rechtlichen Bestimmungen gibt es? All das erfahren Sie bei uns.

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Monatsgespräch des Betriebsrats: Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestens einmal im Monat sollten Betriebsrat und Arbeitgeber in den sogenannten Monatsgesprächen zusammenkommen und aktuelle Anliegen besprechen.
  • Das Gesetz schreibt dabei vor, dass die Parteien unter Vorlage von Vorschlägen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und mit dem Willen zur Einigung verhandeln.
  • Teilnehmen dürfen der Arbeitgeber (oder eine stellvertretende Person), alle Mitglieder des Betriebsrats, die Schwerbehindertenvertretung und unter Umständen auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
  • Kommt es innerhalb des Monatsgesprächs zu keiner Einigung, können auch das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle einschreiten.

Monatsgespräch des Betriebsrats: rechtlicher Rahmen

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten nach § 74 Abs. 1 BetrVG mindestens einmal pro Monat zu einer Besprechung zusammenkommen. Da es sich um eine sogenannte Sollvorschrift handelt, besteht dazu allerdings keine zwingende gesetzliche Verpflichtung. Die Initiative zu der Besprechung kann von einem der beiden Betriebspartner ausgehen. Es kann zur Durchführung bei dem jeweils anderen ein Antrag gestellt werden, wenn einer der Betriebspartner der Meinung ist, dass das Zusammentreffen nötig ist. Besondere Formvorschriften bestehen dazu nicht.

Das Gespräch hat außerdem während der Arbeitszeit stattzufinden. Die Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Ferner besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wofür führt der Betriebsrat ein Monatsgespräch durch?

Der Zweck des Monatsgesprächs besteht darin, Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit zu bieten, über strittige Fragen zu verhandeln, mit dem festen Willen zu einer Einigung zu kommen. Dieses Ziel wird gesetzlich in § 74 Abs. 1 BetrVG festgehalten. Grundgedanke ist dabei, eine Verpflichtung zu schaffen, sich über Streitpunkte sachlich zu beraten, um unterschwellige Kritik oder gar Verweigerungen der teilnehmenden Parteien zu verhindern. So sollen vor allem ein harmonisches Arbeitsklima erhalten und die Mitarbeiterzufriedenheit im Betrieb gefördert werden.

Monatsgespräch des Betriebsrats: Wer darf teilnehmen?

Der Arbeitgeber hat entweder selbst teilzunehmen oder kann sich durch eine Person vertreten lassen, die über entsprechende Sachkenntnis verfügt. Darüber hinaus nehmen grundsätzlich alle Betriebsratsmitglieder teil. Wenn ein Mitglied verhindert ist, rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrats nach. Weigert der Betriebsrat sich, am Monatsgespräch teilzunehmen, kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen und sogar zur Auflösung der Arbeitnehmervertretung führen.

Sollte der Betriebsrat die Teilnahme am Monatsgespräch an einen seiner Ausschüsse übertragen haben, nehmen dessen Mitglieder teil. Außerdem hat auch die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an Monatsgesprächen teilzunehmen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu beteiligen, wenn es um Belange der jüngeren Arbeitnehmer*innen bzw. Auszubildenden geht.

Mögliche Themen des Monatsgesprächs

Die Themen des Monatsgesprächs können alle Bereiche des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betreffen. Auch wenn das Grundziel einer Einigung über Streitfragen besteht, verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz die Betriebspartner nicht, im Gespräch direkt eine Einigung zu erzielen. Wenn erforderlich, muss das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle über strittige Fragen entscheiden.

Der Betriebsrat kann im Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber übrigens keinen Betriebsratsbeschluss fassen. Ein solcher kann nur in einer Betriebsratssitzung ohne Beisein des Arbeitgebers erfolgen.

Fit für die Betriebsratsarbeit mit den Poko-Seminaren

Die Monatsgespräche zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind zwar nicht verpflichtend, jedoch unerlässlich für eine gute Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens. Damit diese Gespräche professionell und zielführend ablaufen, ist es wichtig, dass alle Betriebsratsmitglieder über ihre Rechte und Pflichten vollumfänglich informiert sind.

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