Beschlussfassung

Das für kollektivrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Beschlussverfahren beginnt gemäß § 81 Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) mit der Stellung eines Antrags beim Arbeitsgericht. Im Beschlussverfahren werden insbesondere Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat behandelt. Aber auch tarifrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften werden im Beschlussverfahren ausgetragen

Besonderheiten:

Anders als im Urteilsverfahren ermittelt das Gericht den Sachverhalt selbst. Die Beteiligten des Verfahrens, z. B. Arbeitgeber und Betriebsrat,  haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Theoretisch kann das Gericht sogar ohne Anhörung der Parteien entscheiden. Am Ende des Verfahrens ergeht ein Beschluss und kein Urteil, wenngleich die Rechtswirkung weitestgehend dieselbe ist.