Betriebsrat | Wirtschaftsausschuss | |
Keine | Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht | informiert Betriebsrat |
Zu wenig | Einstweilige Verfügung | Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG |
Unvollständige | Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG (Ordnungsgeld) Vorsätzliche Behinderung nach § 119 BetrVG (Strafverfahren) | Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber |
Es gibt also eine ganze Reihe von Möglichkeiten für die Interessenvertretungen, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Nicht vorhandene Informationen müssen beschafft werden, sofern der Aufwand hierfür nicht unverhältnismäßig ist!