Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Der Arbeitsschutzausschuss (gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) soll dazu dienen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen kontinuierlich zu verbessern. Der Arbeitsschutzausschuss trägt dazu bei, einen regelmäßigen Erfahrungs- und Informationsaustausch sicherzustellen und die Arbeitssicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. Durch die enge Zusammenarbeit der Mitglieder können effektive Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten entwickelt werden.

Arbeitsschutzausschuss: Zusammensetzung und Teilnehmende

Der Arbeitsschutzausschuss als betriebliches Gremium wird in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gebildet. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zu 50 Prozent und Personen, die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten, zu 75 Prozent berücksichtigt.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich in der Regel aus verschiedenen Mitgliedern zusammen, darunter:

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Führungskraft
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsärzt*innen
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • der oder die Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII)

Der Betriebsrat hat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezüglich der Bildung oder Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 15. April 2014 - 1 ABR 82/12; 8. Dezember 2015 - 1 ABR 83/13). Sollte der Arbeitgeber trotz entsprechender Aufforderung seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nachkommen, kann sich der Betriebsrat an die zuständige Behörde für den Arbeitsschutz (gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) wenden, welche die Errichtung des Arbeitsschutzausschusses anordnen (gemäß § 12 ASiG) und im Falle einer Weigerung eine Geldbuße verhängen kann (gemäß § 20 ASiG).

Der Betriebsrat achtet dabei darauf, möglichst fachkundige Betriebsratsmitglieder für die Arbeit im Ausschuss zu bestimmen, und hat je nach Thema ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Um als Betriebsratsmitglied als fachkundig im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gelten, lohnt es sich, eine Schulung zu diesem Thema zu besuchen. Poko bietet hierfür ein umfassendes Schulungsangebot an – ob vor Ort in Ihrem Unternehmen, digital als Webinar oder an einem der schönen Schulungsorte – mit Poko qualifizieren Sie sich professionell für den ASA.

 

Arbeitsschutzausschuss: Aufgaben

Eine der Hauptaufgaben des Arbeitsschutzausschusses ist die Überwachung und Bewertung der Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen. Dies beinhaltet die regelmäßige Inspektion von Arbeitsplätzen, Maschinen und Ausrüstungen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften und Standards eingehalten werden. Darüber hinaus werden Unfall- und Gesundheitsdaten analysiert, um Trends zu erkennen und präventive Maßnahmen zu entwickeln.

Ein weiteres Ziel des ASA ist die Förderung einer sicherheitsbewussten Unternehmenskultur. Dies geschieht durch die Organisation von Schulungen und Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen, um das Bewusstsein für Sicherheitsrisiken zu schärfen und sicherheitsgerechtes Verhalten zu fördern. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zudem für die aktive Beteiligung der Mitarbeiter*innen am Arbeitsschutz ein. Sie haben das Recht, ihre Bedenken und Vorschläge zu äußern, und der ASA ist dafür verantwortlich, diese Anliegen ernst zu nehmen und in die Arbeitsschutzstrategie einzubeziehen.

Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass der Arbeitsschutzausschuss ein beratendes Gremium ist und keine Entscheidungsbefugnis hat. Die letztendliche Entscheidung über die zu veranlassenden Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber, weshalb dieser auch Mitglied des Ausschusses ist. Durch die Vielfalt der Mitglieder mit unterschiedlichen Funktionen im Unternehmen werden betriebliche Einflüsse aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet, was ein entscheidender Vorteil dieses Gremiums ist.

ASA-Sitzungen

Der Arbeitsschutzausschuss kommt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen, um die Zusammenarbeit seiner Mitglieder sicherzustellen. Daran teilnehmen können alle Mitglieder des ASA, also in der Regel Vertreter*innen der Geschäftsführung, Mitglieder des Betriebsrats oder Personalrats sowie der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten. Sitzungen des ASA sind ein wichtiger Teil des ganzheitlichen Ansatzes zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ermöglichen es den Mitgliedern, zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Mitarbeiter*innen in einer sicheren Umgebung arbeiten können.

Am Ende der ASA-Sitzung werden konkrete Maßnahmen und Verantwortlichkeiten für die Umsetzung festgelegt. Diese Maßnahmen können Schulungen, Sicherheitsinspektionen, Notfallübungen oder andere Sicherheitsinitiativen umfassen. In den folgenden ASA-Sitzungen wird der Fortschritt bei der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen überprüft und bei Bedarf angepasst. Dies gewährleistet, dass die Arbeitsschutzziele erreicht werden.

Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitsschutzausschuss

Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfangreiche Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte in Bezug auf den Arbeitsschutz. Er kann beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorschlagen oder bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung mitwirken. Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsschutzausschuss ist hierbei essentiell, da der Betriebsrat durch den Ausschuss wichtige Informationen erhält und Einfluss auf die Umsetzung von Maßnahmen nehmen kann.

Für eine effektive Zusammenarbeit ist es wichtig, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen und respektieren. Der Betriebsrat sollte aktiv an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen und seine Rechte zur Information und Beratung nutzen. Der Arbeitsschutzausschuss wiederum muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle relevanten Angelegenheiten informieren. Eine offene Kommunikation und regelmäßiger Austausch sind unerlässlich, um gemeinsam die Arbeitsbedingungen im Sinne der Arbeitnehmer*innen zu verbessern und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen.

Arbeitsschutzausschuss mit Poko-Seminaren

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