Veränderungsprozess der Arbeitswelt im digitalen Zeitalter

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Der Begriff Arbeit 4.0 bezeichnet die Veränderungen in den Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen, die die vierte industrielle Revolution – auch als Industrie 4.0 bezeichnet - mit sich bringt.

Und was genau macht die Arbeit 4.0 aus? Wir alle kennen die Antwort – wenn auch nur grob. Im Fokus liegt die Digitalisierung und die Automatisierung von Arbeitsabläufen.

Fragen werfen allerdings die Einzelheiten auf: Welche konkreten Auswirkungen hat die Digitalisierung auf jeden einzelnen Arbeitnehmer, wie verändern sich Arbeits(zeit)modelle und Arbeitsplätze in der Praxis? Wie gelingt der Spagat zwischen Modernisierung und dem Schutz von Arbeitnehmerrechten? Was bedeuten die Veränderungsprozesse für den Gesundheitsschutz und vor Allem: welche Rolle spielt bei all dem der Betriebsrat?

Mitbestimmung über Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen

Die mit der Digitalisierung der (Arbeits-)Welt verbundenen Veränderungen betreffen nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern ganz besonders den Betriebsrat. Den Grund hierfür finden wir – wie so oft – in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in dem die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte geregelt sind.

Hiernach hat der Betriebsrat mitzureden, wenn es um Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geht, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dasselbe gilt für die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, sowie für die Einführung und Anwendung technischer Anwendungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, § 87 Abs. 6 BetrVG (Stichwort „Monitoring“, Leistungskontrolle im Homeoffice etc.).

All diese Mitbestimmungsrechte sind relevant für jede Form neuer Arbeits(zeit)modelle und Veränderungen im Unternehmen.

Sonderfall Gesundheitsschutz

Auch der Gesundheitsschutz unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung. Gesundheitsschutz umfasst als Teilbereich des Arbeitsschutzes neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten alle sonstigen vorbeugenden Maßnahmen, die zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer in Betracht kommen. Besondere Probleme ergeben sich zukünftig im Hinblick auf Homeoffice und Telearbeit. Neben datenschutzrechtlichen Herausforderungen ist insbesondere zu klären, wie die Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen gewährleistet werden soll. Beispielsweise seien hier Arbeitszeit- und Pausenregelungen sowie die Arbeitsstättenverordnung genannt. Eines muss dabei klar sein: Auch im Homeoffice bleibt der Arbeitsschutz in erster Linie Sache des Arbeitgebers.

Mitbestimmung in Sachen Weiterbildung

Um zukünftig Arbeitsplätze zu sichern, müssen Arbeitnehmer weitergebildet werden. Nur so bleiben Sie als Fachkraft interessant für den Arbeitgeber. Neben außerbetrieblichen Weiterbildungsmöglichkeiten ist oft die innerbetriebliche Weiterbildung das Mittel der Wahl. Das liegt daran, dass bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse am besten an den eigenen Maschinen, mit dem eigenen Betriebssystem und angepasst an die oftmals individuellen Arbeitsabläufe im konkreten Unternehmen vermittelt werden können.

Und da sind wir auch schon beim nächsten Punkt in Sachen Mitbestimmung, denn nach §§ 96-98 BetrVG stehen dem Betriebsrat zahlreiche Befugnisse im Zusammenhang mit der Berufsbildung zu. Unter anderem hat der Betriebsrat ein Recht auf Ermittlung des beruflichen Bildungsbedarfs. Zudem steht ihm bei Fragen der Berufsbildung ein Beratungsrecht zu.

Resümee

Wir stellen also fest: Viele Aspekte der vierten industriellen Revolution sind untrennbar mit der Betriebsratsarbeit verknüpft. Wichtig ist, am Ball zu bleiben und mitzudenken, nicht in starre Muster zu verfallen, sondern flexibel zu bleiben, eigene Vorschläge einzubringen, die geltenden Vorschriften im Auge zu behalten und aktiv mitzuentscheiden, wo es geht. Das macht gute Betriebsratsarbeit in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 aus.

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