Was darf der Betriebsrat kosten?

 

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Diese Frage zu beantworten erscheint mit Blick auf § 40 Abs.1 BetrVG zunächst einfach, heißt es da doch kurz und bündig: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“

In Abs. 2 wird weiter ausgeführt: „Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“

Diese umfassende Kostentragungspflicht des Arbeitgebers soll die Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit gewährleisten. Ohne finanzielle Mittel wären dem Gremium die Hände gebunden, denn der Betriebsrat selbst hat weder Einkommen noch Vermögen.

Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu Streit über einzelne Kostenpunkte und die Grenzen der Kostentragungspflicht. Das haben wir zum Anlass genommen, uns zu fragen:

Was fällt unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers und wo findet § 40 BetrVG seine Grenzen?

Umfang des § 40 BetrVG

Allgemein anerkannt ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen für Geschäftsführungskosten, Computer, Telefon, Internet- und E-Mail-Anschluss, Gesetzessammlungen, Fachliteratur und Fachzeitschriften sowie verschließbare Aktenschränke aufzukommen hat.

Um diese zu nutzen, sind ggf. geeignete Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Schulungen und Bildungsveranstaltungen sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen, fallen allerdings unter den spezielleren Anspruch aus § 37 Abs.6 oder 7 BetrVG.

Auch für Büropersonal besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, wenn das Personal für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Hiermit sind in erster Linie Schreibkräfte gemeint.

Dasselbe gilt für Fahrtkosten, die für das jeweilige Mitglied nicht schon im Rahmen seines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses anfallen. So zum Beispiel Fahrtkosten eines Betriebsrats, der an seinem freien Tag zur Betriebsratssitzung erscheint.

Umfasst sein können auch Rechtsanwaltskosten. Dies gilt bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber genauso wie zwischen einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Betriebsrat und anderen Organen, wie zum Beispiel dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat.

Auch Kosten, die durch die Heranziehung eines Sachverständigen entstehen, können zu den Geschäftsführungskosten der Betriebsratsarbeit gehören. Der Arbeitgeber muss allerdings der Einschaltung des Sachverständigen zustimmen oder die Zustimmung muss durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

All diese Ansprüche gelten für jede Art des Betriebsrats, so auch für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat sowie für die JAV. Der Zugang zu den benötigten Arbeitsmitteln steht jedem einzelnen Mitglied zu. Dies gilt entsprechend auch für den Wirtschaftsausschuss.

Im Übrigen ist § 40 BetrVG zwingendes Recht. Das heißt, es darf von dieser Regelung nicht abgewichen werden. Weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung kann die Vorschrift verdrängen oder einschränken.

Von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein festes Budget für die Betriebsratsarbeit ist übrigens unbedingt abzuraten! Der Betriebsrat handelt pflichtwidrig, wenn er sich aufgrund einer solchen Vereinbarung selbst blockiert. Der Arbeitgeber kann sich sogar ggf. wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit strafbar machen.

Grenzen

Bei der recht umfassenden Kostentragungspflicht des Arbeitgebers stellt sich die Frage: „Wo ist denn nun die Grenze zu ziehen?“ Der Jurist verweist hier auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Meistens lässt sich diese Frage auch mit einer gesunden Portion Menschenverstand beantworten: Die Grenze ist erreicht, wenn der Betriebsrat Kosten verursacht, die nicht erforderlich und nicht nachvollziehbar sind. Das ist der Fall, wenn Sachmittel zu offensichtlich überteuerten Preisen angeschafft werden, wenn das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht stimmt, oder wenn der Betriebsrat die Interessen des Arbeitgebers auf andere Weise völlig missachtet. Um dies zu beurteilen, spielt vor allem die Größe des Unternehmens und der Umfang der Betriebsratsarbeit eine Rolle.

Bezogen auf das Büropersonal heißt das zum Beispiel: Bei der Entscheidung über die Einstellung einer Schreibkraft muss überlegt werden, ob die anfallende Schreibarbeit tatsächlich so umfangreich ist, dass ohne Hilfe einer Schreibkraft die übrige Betriebsratsarbeit leiden würde.

Hier ist eine gewissenhafte Abwägung notwendig. Als Betriebsrat kommt Ihnen dabei ein eigener Beurteilungsspielraum zu.

Ein weiteres Beispiel: Rechtsanwaltskosten sind von § 40 BetrVG nur gedeckt, wenn die Einschaltung des Anwalts nicht von Anfang an offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erscheint. Auch hier gilt: Der Betriebsrat muss die Heranziehung des Anwalts für erforderlich halten dürfen. Darüber hinaus muss vor Mandatierung des Anwalts ein wirksamer Betriebsratsbeschluss gefasst werden.

Wir fassen also zusammen:

Dem Betriebsrat kommt ein Spielraum zu, mit dem verantwortungsvoll umgegangen werden sollte. Insbesondere vor größeren Investitionen sollten Sie sich daher immer fragen: Ist die Anschaffung wirklich erforderlich oder steht der Nutzen außer Verhältnis zum Preis? Gibt es bessere oder günstigere Alternativen?

Können Sie diese Fragen guten Gewissens verneinen, steht der Durchsetzung der erforderlichen Investitionen nichts mehr im Wege – schließlich kann die Betriebsratsarbeit nur mit den richtigen Mitteln gelingen.

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