Betriebliches Eingliederungsmanagement mit persönlichem Vertrauten möglich

730x300 - Mann und Frau unterhalten sich

Mit Wirkung ab dem 10.06.2021 wurde § 167 Absatz 2 SGB IX um einen neuen Satz 2 ergänzt, der wie folgt lautet:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Konsequenzen für die Praxis:

  • Zuvor war streitig, ob und in welchem Umfang etwa auch Rechtsanwälte oder Gewerkschaftssekretäre auf Wunsch des Arbeitnehmers berechtigt waren, auf Wunsch des Arbeitnehmers an den bEM-Gesprächen teilzunehmen.
    Dieser Streit hat sich durch die Neufassung des Gesetzes erledigt. Der betroffene Arbeitnehmer ist berechtigt, Dritte, die aus seiner Sicht Vertrauenspersonen sind, zu den Gesprächen hinzuzuziehen. Dies können Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre, Familienmitglieder, Freunde etc. sein.
  • Der zweite, viel wichtigere Punkt: Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zum bEM sollten dahingehend ergänzt werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im „Einladungsschreiben“ konkret mitteilt bzw. mitteilen muss, dass er Personen seines Vertrauens zum Gespräch mitbringen kann.
  • Der dritte wichtige Punkt: Auch wenn es keine Betriebsvereinbarung  zum bEM gibt, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Einladungsschreiben aus eigenem Interesse darauf hinweisen, dass dieser eine Person seines Vertrauens zu den Gesprächen hinzuziehen kann. Denn anderenfalls liegt kein ordnungsgemäßen bEM-Angebot vor mit der Folge, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer das bEM ablehnt, der Arbeitgeber keine wirksame personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigung aussprechen kann (Argument: hätte der Arbeitnehmer gewusst, dass er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen kann, hätte er u. U. das Angebot eines bEM angenommen!). 
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