§ 37 BetrVG: Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

§ 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehört zu den zentralen Vorschriften für die Arbeitszeit von Betriebsratsmitgliedern. Die Norm legt fest, dass die ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit ohne Entgelteinbußen ausgeübt werden kann und dass betriebsbedingte Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit auszugleichen sind. Zudem bestimmt § 37 BetrVG, unter welchen Voraussetzungen Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freizustellen sind und wie die Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfolgt. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber und sollte für alle Situationen gewappnet sein. Die praxisorientierten Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts vermitteln Ihnen dafür das nötige Know-How. Unsere Referent*innen informieren Sie wahlweise in Form von Betriebsrat-Webinaren, an einem Seminar-Standort in Ihrer Nähe oder vor Ort in Ihrem Betrieb mit einer Inhouse-Schulung über alle relevanten arbeitsrechtlichen Themen.

Seminar: Betriebsverfassungsrecht I

 

▼ Die Kernaussagen des § 37 BetrVG in Kürze

▼ Was wird durch § 37 BetrVG geregelt?

▼ Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG

▼ Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit: § 37 Abs. 3 BetrVG

▼ Drei Rechtsprechungen des BAG zu § 37 BetrVG

▼ Alle Infos zum BetrVG mit den Seminaren des Poko-Instituts

 

Die Kernaussagen des § 37 BetrVG in Kürze

  • Betriebsratsarbeit ist ehrenamtliche Tätigkeit, also keine „Arbeitstätigkeit“ (§ 37 Absatz 1 BetrVG). Sie kann ihrem Charakter nach mit  ehrenamtlicher Tätigkeit in Vereinen, Gewerkschaften und Parteien verglichen werden.
  • Betriebsratsmitglieder haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsbefreiung, also Freistellung bei Fortzahlung der Arbeitsvergütung, sofern sie erforderliche Betriebsratsarbeit erbringen (§ 37 Absatz 2 BetrVG).
  • Betriebsratsarbeit findet grundsätzlich innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds statt. Nur dann, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf spätere Arbeitsbefreiung bei entsprechender Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. auf Vergütung wie Mehrarbeit (§ 37 Absatz 3 Sätze 1 und 3 BetrVG).

Was wird durch § 37 BetrVG geregelt?

§ 37 BetrVG regelt, wie Arbeitsversäumnis zu handhaben ist, die wegen der Mitarbeit im Betriebsrat entsteht. Das Gesetz bestimmt, dass die Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich erfolgt. Zusätzlich schafft das Betriebsverfassungsgesetz einen klaren Schutzrahmen für Betriebsratsmitglieder: Erforderliche Betriebsratsarbeit führt zur Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. So wird verhindert, dass die Mitarbeit im Betriebsrat nicht zur Benachteiligung führt.

Zum Gesetzestext § 37 BetrVG

 

Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG

Kernpunkt von § 37 Abs 2 BetrVG ist der Anspruch auf Arbeitsbefreiung für alle Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Betriebsrat erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem Betriebsratssitzungen, Gespräche mit dem Arbeitgeber, Sprechstunden, die Vorbereitung von Beschlüssen sowie die Teilnahme an Schulungen (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG).

Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit: § 37 Abs. 3 BetrVG

Grundsätzlich gilt, dass Betriebsratsarbeit während der persönlichen Arbeitszeit zu erbringen ist. Wenn dies aus betrieblichen Gründen – etwa im Schichtbetrieb oder bei festen Terminen – nicht möglich ist, entsteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich. Dieser umfasst die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe der erbrachten Arbeitszeit im Betriebsrat. Der Ausgleich muss innerhalb eines Monats gewährt werden. Ist die Arbeitsbefreiung in dieser Frist nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Seminar: Betriebsverfassungsrecht II

 

Drei Rechtsprechungen des BAG zu § 37 BetrVG

Im Zusammenhang mit § 37 BetrVG haben sich die Arbeitsgerichte häufig mit Streitigkeiten zu beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Vergangenheit drei wichtige Rechtsfragen mehr oder minder geklärt. Die drei folgenden Leitentscheidungen dienen als Orientierung, wenn unklar ist, ob Bedingungen zur Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung nach § 37 BetrVG erfüllt sind.

BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15: Ruhezeit und vorzeitiges Schichtende

Nimmt ein Betriebsratsmitglied zwischen zwei Nachtschichten außerhalb der Arbeitszeit an einer Sitzung teil, kann die vorherige Nachtschicht vorzeitig beenden werden. Das gilt, wenn die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nur so erhalten bleibt. Die fehlenden Arbeitsstunden sind folglich nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu vergüten, weil die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung ohne ausreichende Ruhepause unzumutbar gemacht hätte. Bereits 1989 hat das BAG (7 AZR 500/88) den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung in solchen Fällen bestätigt.

BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 248/14: Überstundenkonto und vollständige Freistellung bei flexibler Arbeitszeit

Bei vollständig freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats (§ 38 BetrVG) besteht kein Anspruch auf eine Gutschrift von Betriebsratsarbeit auf ein Überstundenkonto bei einem Gleitzeitmodell. Zusätzliche Vergütungsansprüche aus Betriebsratstätigkeiten würden das Ehrenamtsprinzip in diesem Fall ansonsten unterlaufen. Dies gilt, weil die Betriebsratstätigkeit innerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht wird. Demnach kann sie auch im Rahmen des vorgegebenen Zeitrahmens wieder ausgeglichen werden.

BAG, Urteil vom 27.07.2016 – 7 AZR 255/14: Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb

Auch Fahrt- und Reisezeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit können einen Freizeitausgleich auslösen. Die Fahrt muss in diesem Fall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen. Das ist für die reine Wegezeiten zwischen Wohnung und Betrieb zur Wahrnehmung für Betriebsratsarbeit jedoch nicht gegeben.

Allerdings gilt, dass Arbeitgeber alle Kosten des Betriebsrats tragen müssen (§ 40 BetrVG). Deshalb haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, solange sie nur zur Erledigung von Betriebsratsarbeit zum Betrieb fahren. Hier kommt auch das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG zu tragen. Den einzelnen Betriebsratsmitgliedern dürfen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nämlich keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

Seminar: Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht

 

Alle Infos zum BetrVG mit den Seminaren des Poko-Instituts

Damit Betriebsratsmitglieder ihre Arbeit gewissenhaft erfüllen können, ist es nicht nur wichtig, dass sie ausreichend über das Arbeitsrecht informiert sind und ihre Kolleginnen und Kollegen rechtssicher beraten können. Auch sollten sie über ihre eigenen Rechte als Mitglied im Betriebsrat aufgeklärt sein.

Das Poko-Institut bietet neben praxisnahen Seminaren zum Arbeitsrecht auch Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht an. In den Seminaren zum BetrVG klären unsere erfahrenen Expert*innen über die wichtigsten Reglungen auf und schaffen einen umfassenden Überblick über relevante Rechtsquellen für Betriebsratsmitglieder. Die Seminare können Sie an einem unserer Seminar-Standorte, online als Betriebsrat-Webinar oder besonders bequem direkt in vor Ort als Inhouse-Schulung in Ihrem Betrieb buchen.

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