Die Tage werden länger, die Temperaturen steigen – und bei vielen beginnt langsam die Vorfreude auf den Sommerurlaub. Egal ob Festival, Strandurlaub, Städtetrip oder einfach mal Ausschlafen zuhause: Urlaub ist wichtig, um sich zu erholen und neue Energie zu tanken.
Aber wie viel Urlaub steht Azubis eigentlich zu? Muss Urlaub genehmigt werden? Gibt es währenddessen weiter Geld? Und welche Rolle spielen Betriebsrat und JAV dabei?
Wir geben euch einen Überblick über die wichtigsten Regeln rund um den Urlaub – mit Blick auf die Besonderheiten für Auszubildende und junge Beschäftigte.
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▼ Wie viel Urlaub steht mir zu?
▼ Wie und wann kann Urlaub genommen werden?
▼ Bekomme ich während des Urlaubs weiter Geld?
▼ Urlaubsgeld – gibt es das automatisch?
▼ Urlaub und Berufsschule – was gilt?
▼ Welche Rechte haben JAV und Betriebsrat beim Thema Urlaub?
Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dort gilt ein Mindestanspruch von 24 Werktagen Urlaub pro Jahr. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also auch der Samstag zählt als Werktag.
Das BUrlG geht für den Mindesturlaub also von einer 6-Tage-Woche aus. Da heute viele Beschäftigte eine 5-Tage-Woche haben, ist der entsprechende Urlaubsanspruch dann sozusagen runterzurechnen. Der Mindestanspruch entspricht dann 20 Arbeitstagen Urlaub.
Für jugendliche Beschäftigte, also solche unter 18 Jahren, gelten die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Dort richtet sich der mindestens zu gewährende Urlaubsanspruch gem. § 19 JArbSchG nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres:
Achtung: Auch hier spricht das Gesetz von Werktagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist der Anspruch also entsprechend anzupassen.
Wichtig: Das sind nur die gesetzlichen Mindestansprüche. In vielen Tarifverträgen gibt es deutlich mehr Urlaubstage – bei einer 5-Tage-Woche oft 28, 30 oder sogar mehr Tage pro Jahr. Auch Arbeits- oder Ausbildungsverträge können bessere Regelungen enthalten. Nach § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss auch die konkrete Dauer des Urlaubs in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Schlechter als das Gesetz darf die Regelung dabei nie sein.
Ein Blick in den Tarifvertrag oder den eigenen Ausbildungsvertrag lohnt sich also immer.
Urlaub muss grundsätzlich beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei sollen die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden. Das Bundesurlaubsgesetz sagt klar: Die Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden sind zu berücksichtigen und dürfen nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Typische betriebliche Gründe können zum Beispiel personelle Engpässe oder besonders arbeitsintensive Zeiten sein. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber aber versuchen, allen Beschäftigten faire Urlaubsmöglichkeiten zu bieten.
Für Azubis ist besonders wichtig:
Jugendliche Berufsschüler*innen sollen ihren Urlaub möglichst in der Zeit der Berufsschulferien erhalten. Das schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz in § 19 JArbSchG ausdrücklich vor. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe nicht genommen werden konnte. Übertragener Urlaub muss dann in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Ja. Während des genehmigten Urlaubs wird das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung weitergezahlt. Das nennt man Urlaubsentgelt. Niemand soll auf Urlaub verzichten müssen, weil dadurch Einkommen verloren geht.
Für die Berechnung wird grundsätzlich geschaut, was Beschäftigte durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs verdient haben. Regelmäßige Zuschläge oder variable Bestandteile können dabei ebenfalls eine Rolle spielen. Allerdings bleiben gezahlte Überstundenzuschläge außen vor.
Wichtig zu wissen: Urlaubsentgelt ist nicht dasselbe wie Urlaubsgeld.
Kurz gesagt: Nein.
Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gibt es in Deutschland nicht. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche freiwillige Zahlung des Arbeitgebers oder eine Leistung aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Viele tarifgebundene Betriebe zahlen Urlaubsgeld, oft als festen Betrag oder als prozentualen Anteil des Monatsentgelts. Ob ein Anspruch besteht, hängt also von den jeweiligen Regelungen im Betrieb ab.
Ein Blick in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den eigenen Vertrag kann sich deshalb lohnen.
Beim Thema Urlaub und Berufsschule gibt es immer wieder Unsicherheiten. Grundsätzlich gilt: Berufsschultage sind keine Urlaubstage.
Azubis sollen für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Urlaub darf deshalb nicht einfach auf Berufsschultage „gelegt“ werden.
Besonders bei jugendlichen Auszubildenden gilt zusätzlich, dass der Urlaub möglichst während der Berufsschulferien stattfinden soll. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Außerdem wichtig:
Findet während eines genehmigten Urlaubs Berufsschule statt, müssen auch volljährige Azubis grundsätzlich trotzdem teilnehmen. Deshalb empfiehlt es sich, Urlaub möglichst außerhalb der Schulzeiten zu planen.
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Auszubildende und Arbeitnehmende erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses. Das ist die sogenannte Wartezeit.
Wer ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mitten im Jahr beginnt oder beendet, hat in folgenden Fällen einen anteiligen Urlaubsanspruch:
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses gibt es dann grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Wer allerdings in der zweiten Jahreshälfte (also am 1. Juli oder später) ausscheidet und die Wartezeit bereits erfüllt hat, hat sogar Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den darüberhinausgehend gewährten Urlaub, kann vertraglich unter Umständen etwas Anderes geregelt sein.
Die genaue Berechnung kann im Einzelfall kompliziert sein – besonders dann, wenn bereits Urlaub genommen wurde oder tarifliche Regelungen gelten. Deshalb gilt: lieber frühzeitig nachfragen und klären.
Beim Urlaub hat der Betriebsrat wichtige Mitbestimmungsrechte. Er bestimmt unter anderem mit bei:
Als JAV achtet ihr zusätzlich besonders auf die Interessen von Azubis und jungen Beschäftigten. Ihr könnt ihre Anliegen aufnehmen, Probleme ansprechen und euch gemeinsam mit dem Betriebsrat für faire und jugendgerechte Urlaubsregelungen einsetzen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Berufsschulferien.
Und jetzt: Urlaub beantragen, abschalten und den Sommer genießen!
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