Was tun bei Arbeitsunfähigkeit?

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Während der Berufsausbildung kommen laufend neue Fragen auf: Was müsst ihr zum Beispiel beachten, wenn ihr arbeitsunfähig seid?

Jeden trifft es mal: euren Chef, eure Kollegen oder den Mitauszubildenden. Ob Grippewelle oder Unfall, jeder wird im Laufe seines Berufslebens mal arbeitsunfähig. Im Durchschnitt fehlen deutsche Arbeitnehmer im Jahr 15 Tage. Was müsst ihr in solchen Fällen beachten? Welche Rechte und Pflichten habt ihr als Auszubildende?

Im Krankheitsfall müsst ihr dem Ausbildungsbetrieb die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen - an Unterrichtstagen auch der Berufsschule. Wenn ihr länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig seid, müsst ihr nach dem Gesetz spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Ein Beispiel: Werdet ihr am Montag krank und geht am Mittwoch wieder zur Arbeit, dann benötigt ihr nach Gesetz keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Beginnt eure Arbeitsunfähigkeit aber am Freitag und ihr kommt erst Dienstag wieder zum Betrieb, dann müsst ihr am Montag unbedingt zu einem Arzt, euch eine AU - vom „gelben Schein“ spricht der Volksmund - ausstellen lassen und diese bereits am Montag vorlegen, auch wenn ihr nur zwei Arbeitstage versäumt.

Achtung: Prüft unbedingt auch, ob in eurem Betrieb eine andere Regelung gilt! Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich grundsätzlich auch schon früher, sogar bereits ab dem ersten Tag verlangen.

Wenn ihr länger krank seid, als der Arzt es euch bescheinigt hat, dann müsst ihr eine Folgebescheinigung vorlegen.

Übrigens: Wann und wie ihr euch krankmelden müsst, regelt  § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG, eure Ausbildungsvergütung wird weiterhin bezahlt. Hierzu muss das Ausbildungsverhältnis bereits vier Wochen bestanden haben (sogenannte Wartezeit). Dafür zahlt in der Regel bei einer Erkrankung in den ersten vier Wochen der Ausbildung eure zuständige Krankenkasse Krankengeld. Nach der Wartezeit muss der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung während der arbeitsunfähigen Zeit weiterzahlen.

Solltet ihr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein, dann bekommt ihr keine Lohnfortzahlung mehr. In solchen Fällen habt ihr also die Möglichkeit, Krankengeld bei eurer Krankenkasse zu beantragen.

Wichtig zu wissen ist noch: Wenn ihr trotz Krankheit während eurer Arbeitsunfähigkeit euren Heilungsprozess riskiert, zum Beispiel durch Bungee-Jumping bei Rückenschmerzen, kann euer Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Unter Umständen hat er sogar das Recht, euch zu kündigen!