Wann wird eine JAV gegründet und wer initiiert das?

 

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Wie in jedem Jahr einer Fußball-WM oder EM werden auch im Herbst 2014 die Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt. Die Wahlen sind für die jungen Arbeitnehmer - aber auch für den Betriebsrat - mit einigen Fragen verknüpft. Wann ist der richtige Wahltermin? Wer ist verantwortlich für die Gründung einer JAV? Und wer bestellt den Wahlvorstand? Hier ein Überblick:

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre im Herbst der "geraden Jahre" (z.B. 2012, 2014) statt. Der Wahltermin liegt nach dem Gesetz zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November.
 
Anders sieht es aus, wenn die letzte JAV nicht am letzten gesetzlichen Wahltermin gewählt wurde, z. B. erst 2013 neu errichtet wurde. In dem Fall gilt der Wahltermin 1. Oktober bis 30. November nur, wenn die JAV zu diesem Zeitpunkt bereits länger als ein Jahr im Amt war.
 
In einigen Fällen ist ebenfalls außerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums zu wählen. Etwa wenn eine JAV noch nicht besteht, obwohl die Voraussetzungen für eine Wahl gegeben sind. In dem Fall darf nicht erst der gesetzliche Wahltermin abgewartet werden. Ein anderes Beispiel ist der Rücktritt der alten JAV, den diese mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschließen kann. Auch in dem Fall muss unverzüglich eine Neuwahl eingeleitet werden unabhängig vom gesetzlichen Wahltermin.

Was sind die Voraussetzungen für die Bildung einer JAV?

Erste Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat existiert. Zweite Bedingung ist, dass in dem Betrieb mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer tätig sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und/oder Auszubildende beschäftigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wer initiiert die Wahl der JAV?

Als erster Schritt der JAV-Wahl muss ein Wahlvorstand eingesetzt werden. Für dessen Bestellung ist der Betriebsrat zuständig. Bleibt der Betriebsrat untätig, obwohl die Voraussetzungen für die Bildung einer JAV vorliegen, verletzt er seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in erheblicher Weise.
 
Der Betriebsrat muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl einsetzen. Endet die Amtszeit vor Ablauf der regulären Wahlperiode und ist deshalb vorzeitig eine Neuwahl durchzuführen, so muss der Betriebsrat sehr zügig - das Gesetz spricht von "unverzüglich" - tätig werden.
 
Zu beachten ist, dass der Wahlvorstand weder durch die amtierenden JAV noch durch die Jugend- und Auszubildendenversammlung bestellt werden kann. Originär zuständig ist der Betriebsrat.

Können auch GBR oder KBR die Wahl der JAV initiieren?

Bleibt der Betriebsrat untätig und bestellt keinen Wahlvorstand, können auch der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand einsetzen. Das Recht steht ihnen jedoch nur zu, falls 6 Wochen vor Ende der Amtszeit der JAV noch kein Wahlvorstand bestellt ist.

Wenn eine vorzeitige Wahl stattfinden muss (z.B. nach Rücktritt der alten JAV), können GBR und KBR den Wahlvorstand bestellen, falls der Betriebsrat 2 Wochen lang untätig bleibt. Gerechnet wird ab dem Ereignis, das die vorzeitige Wahl erforderlich macht.

Voraussetzung für die Bestellung eines Wahlvorstandes durch den GBR und KBR ist selbstverständlich, dass in dem betroffenen Betrieb überhaupt ein Betriebsrat besteht.

Kann die Wahl einer JAV auch mithilfe des Arbeitsgerichts initiiert werden?

Wenn der Betriebsrat nicht tätig wird, kann die Bestellung des Wahlvorstandes auch durch das Arbeitsgericht vorgenommen werden. Einen Antrag auf gerichtliche Bestellung können hierbei eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes oder drei jugendliche Arbeitnehmer stellen. In der Praxis ist diese Variante einer gerichtlichen Bestellung jedoch sehr selten.

Wie setzt sich der Wahlvorstand zusammen?

Die Größe des Wahlvorstandes ist im Gesetz nicht detailliert geregelt. Der Betriebsrat hat insoweit einen Ermessensspielraum. Der Wahlvorstand muss nach dem Gesetz jedoch wenigstens aus einem/r Vorsitzenden bestehen. Üblicherweise wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand eingesetzt. Der Betriebsrat kann sowohl jugendliche Arbeitnehmer als auch andere Arbeitnehmer zum Wahlvorstand bestellen. Zumindest ein Mitglied des Wahlvorstandes muss allerdings in den Betriebsrat wählbar sein. Der Betriebsrat kann ferner Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand benennen und Wahlhelfer aus dem Kreis der jugendlichen Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden. Er kann zudem den Vorsitzenden des Wahlvorstandes benennen oder dies dem Wahlvorstand überlassen. Letzterer wählt den/die Vorsitzende/n sodann aus seiner Mitte mit einem Mehrheitsbeschluss.

Wer ist wahlberechtigt? Wer darf gewählt werden?

Wahlberechtigt bei den Wahlen zur JAV sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
 
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder des Betriebsrats können allerdings nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden, es sei denn, sie sind nur Ersatzmitglieder. Zu beachten ist die Gleichberechtigung der Geschlechter. Das so genannte "Minderheitengeschlecht" muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein, wenn die JAV aus drei oder mehr Mitgliedern besteht.

Wie wird gewählt? Normales oder einfaches Wahlverfahren? 

Die erste Frage, die der Wahlvorstand zu beantworten hat, ist in in welchem Verfahren zu wählen ist. Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden, wenn in der Regel zwischen 5 und 50 Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem Betrieb beschäftigt werden. Das "normale" Wahlverfahren muss durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als 50 wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende tätig sind. Sind zwischen 51 und 100 Wahlberechtigte beschäftigt, können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Die beiden Wahlverfahren unterscheiden sich vor allem in den zu beachtenden Fristen, die beim vereinfachten Verfahren deutlich kürzer sind. Außerdem erfolgt die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung.

In aller Kürze: So läuft die Wahl ab

Der Wahlvorstand erstellt zunächst eine Wählerliste. Dann macht er das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. In dem Wahlausschreiben ist festgelegt, wann genau gewählt wird, wie viele JAV-Mitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden können. Wurden mehrere Listen eingereicht, erfolgt die Stimmauszählung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Eine Mehrheitswahl findet statt, wenn entweder nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder nur ein Jugendvertreter zu wählen ist. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest, gibt es bekannt und lädt zu einer konstituierenden Sitzung ein.