Einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit meint die Mehrheit der Stimmen der an einer Abstimmung in der Betriebsratssitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder. Diese ist grundsätzlich bei der Beschlussfassung des Betriebsrats ausreichend, sofern nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, § 33 Abs. 1 BetrVG. Für eine wirksame Beschlussfassung ist aber immer die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats erforderlich.

Beispiel :

Von dem neunköpfigen Betriebsrat erscheinen sieben Mitglieder zur Sitzung. Ein Beschluss ist gefasst, wenn vier Mitglieder für den Beschluss stimmen.

Zu beachten ist, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt. Eine Enthaltung gilt nicht als eine Ja-Stimme, sondern wirkt sich als Nein-Stimme aus.