Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Interessen der Auszubildenden und minderjährigen Mitarbeiter in einem Betrieb. Die Wahl einer JAV ist jedoch nur dann möglich, wenn auch ein Betriebsrat im Unternehmen besteht. Für eine erfolgreiche JAV wird einiges an Know-how benötigt: Welche Rechte hat die Vertretung? Welche Pflichten? Alle wichtigen Infos zu der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfahren Sie bei uns.   

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Jugend- und Auszubildendenvertretung: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt sich für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden innerhalb eines Betriebs ein.
  • Grundvoraussetzung für eine JAV ist, dass es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt.

Jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren, sowie Auszubildende unter 25 Jahren sind berechtigt an der Wahl der JAV teilzunehmen.

Wie wird eine JAV gegründet?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die besonderen Belange der Jugendlichen und der Auszubildenden im Betrieb wahr.

Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden laut Betriebsverfassungsgesetz gewählt in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Alter (§60 BetrVG). Weitere Voraussetzung für die Wahl einer JAV ist, dass es im Betrieb einen Betriebsrat gibt. Der Betriebsrat muss einen Wahlvorstand bestellen und initiiert somit die JAV.

Die regelmäßigen Wahlen zur JAV finden alle 2 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 BetrVG). Dementsprechend beträgt die regelmäßige Amtszeit der JAV-Mitglieder zwei Jahre. Die Größe der JAV richtet sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der Auszubildenden jeglichen Alters(vgl. § 62 BetrVG). Die Mitgliederzahl ist immer ungerade.

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer JAV vorliegen, ist ihre Wahl gesetzlich vorgeschrieben. Der Betriebsrat ist in diesem Fall verpflichtet, einen Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl zu bestellen (vgl. § 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Es bleibt aber den aktiv Wahlberechtigten überlassen, ob sie tatsächlich eine JAV wählen.

Wählen dürfen hierbei alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden (vgl. § 61 Abs. 1 BetrVG). 

Wählbar in die JAV sind grundsätzlich alle Auszubildenden des Betriebs und alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrats (vgl. § 61 Abs. 2 BetrVG). Auch nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Stellung und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nach allgemeiner Auffassung kein selbständiges Vertretungsorgan im eigentlichen Sinne. Sie hat also – anders als der Betriebsrat – keine selbständigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, sondern kann nur über den Betriebsrat tätig werden.

Die JAV vertritt die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat, damit dieser sie in seiner Arbeit angemessen berücksichtigen und gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen kann. Eine der Kernaufgaben des JAV ist es, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden geltenden Gesetze (insbesondere Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden.

Zu den weiteren Aufgaben der JAV zählen:

  • Die Beratung von Jugendlichen und Auszubildenden bei allen Belangen rund um die Arbeit und die Ausbildung
  • Die Mithilfe bei der Gleichstellung von Minderheiten im Unternehmen, sowie bei der Integration
  • Die Mithilfe bei der Übernahme nach abgeschlossener Ausbildung

Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat

Zu den wichtigsten Rechten der JAV gegenüber dem Betriebsrat - nicht dem Arbeitgeber - gehören:  

  • Die JAV kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders diese Arbeitnehmergruppen betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu setzen. 
  • Teilnahmerecht eines Vertreters: Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden (§ 67 abs. 1 BetrVG).
  • Teilnahmerecht der gesamten JAV: Werden auf der Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen (z. B. Maßnahmen, die mit der Berufsausbildung zusammenhängen), so haben alle JAV-Mitglieder zu diesen Tagesordnungspunkten ein Teilnahmerecht. Dasselbe gilt, wenn derartige Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besprochen werden.
  • Stimmrecht: Soweit der Betriebsrat Beschlüsse fasst, die „überwiegend“ (im Sinne von zahlenmäßig) Jugendliche und Auszubildende betreffen, haben die JAV-Mitglieder Stimmrecht (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
  • Aussetzung des Betriebsratsbeschlusses: Bei Betriebsratsbeschlüssen, die nach Auffassung der JAV eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr zu vertretenen Arbeitnehmer darstellen, kann die JAV eine Aussetzung des Beschlusses für eine Woche beantragen (§ 66 Abs. 1 BetrVG).
  • Unterrichtungsrechte: Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die JAV durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 70 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Unterrichtung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der JAV fallen. 
  • Beratungsrechte: Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder die Auszubildenden betreffen, der JAV zuleiten (§ 67 Abs. 3 S. 2 BetrVG).
  • Die JAV kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach eigenem Ermessen eigene Sitzungen abhalten (vgl. § 65 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat muss den Sitzungen nicht zustimmen. Er ist aber vor der Sitzung zu verständigen und kann durch den Vorsitzenden oder ein beauftragtes Mitglied des Betriebsrats an den Sitzungen teilnehmen. 

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