Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nimmt die besonderen Belange der Jugendlichen und der Auszubildenden im Betrieb wahr.

Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden gewählt in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder
     
  • zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  

Weitere Voraussetzung für die Wahl einer JAV ist, dass es im Betrieb einen Betriebsrat gibt.

Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer JAV vorliegen, ist ihre Wahl gesetzlich vorgeschrieben. Der Betriebsrat ist in diesem Fall verpflichtet, einen Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl zu bestellen (vgl. § 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Es bleibt aber den aktiv Wahlberechtigten überlassen, ob sie tatsächlich eine JAV wählen.

Die regelmäßigen Wahlen zur JAV finden alle 2 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 BetrVG). Dementsprechend beträgt die regelmäßige Amtszeit der JAV-Mitglieder zwei Jahre.

Die regelmäßigen Wahlen haben bspw. stattgefunden im Herbst 2016, im Herbst 2014 etc. – also immer in „geraden Jahren“ wird gewählt.

Die Größe der JAV richtet sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der Auszubildenden unter 25 Jahren (vgl. § 62 BetrVG). Die Mitgliederzahl ist immer ungerade.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wählen dürfen alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren (vgl. § 61 Abs. 1 BetrVG).  

Wählbar in die JAV sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes unter 25 Jahren mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrats (vgl. § 61 Abs. 2 BetrVG). Auch nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Stellung und Aufgaben der JAV

Die JAV ist nach allgemeiner Auffassung kein selbständiges Vertretungsorgan im eigentlichen Sinne. Sie hat also – anders als der Betriebsrat – keine selbständigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, sondern kann regelmäßig nur über den Betriebsrat tätig werden.

Die JAV vertritt die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden unter 25 Jahren gegenüber dem Betriebsrat, damit dieser sie in seiner Arbeit angemessen berücksichtigen und gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen kann. Zu den Kernaufgaben der JAV gehört es, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden geltenden Gesetze (insbesondere Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden.

Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat

Zu den wichtigsten Rechten der JAV gegenüber dem Betriebsrat - nicht dem Arbeitgeber - gehören:   

Die JAV kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders diese Arbeitnehmergruppen betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu setzen.  

  • Teilnahmerecht eines Vertreters: Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden (§ 67 abs. 1 BetrVG).
     
  • Teilnahmerecht der gesamten JAV: Werden auf der Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen (z. B. Maßnahmen, die mit der Durchführung des JArbSchG oder der Berufsausbildung zusammenhängen), so haben alle JAV-Mitglieder zu diesen Tagesordnungspunkten ein Teilnahmerecht. Dasselbe gilt, wenn derartige Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besprochen werden.
     
  • Stimmrecht: Soweit der Betriebsrat Beschlüsse fasst, die „überwiegend“ (im Sinne von zahlenmäßig) Jugendliche und Auszubildende betreffen, haben die JAV-Mitglieder Stimmrecht (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
     
  • Aussetzung des Betriebsratsbeschlusses: Bei Betriebsratsbeschlüssen, die nach Auffassung der JAV eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr vertretenen Arbeitnehmer darstellen, kann die JAV eine Aussetzung des Beschlusses für eine Woche beantragen (§ 66 Abs. 1 BetrVG).
     
  • Unterrichtungsrechte: Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die JAV durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 70 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Unterrichtung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der JAV fallen.  
     
  • Beratungsrechte: Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Arbeitnehmer oder die Auszubildenden unter 25 Jahren betreffen, der JAV zuleiten (§ 67 Abs. 3 S. 2 BetrVG).

Die JAV kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach eigenem Ermessen eigene Sitzungen abhalten (vgl. § 65 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat muss den Sitzungen nicht zustimmen. Er ist aber vor der Sitzung zu verständigen und kann durch den Vorsitzenden oder ein beauftragtes Mitglied des Betriebsrats an den Sitzungen teilnehmen.