In Deutschland gehört es zum demokratischen Recht der Beschäftigten, einen Betriebsrat zu gründen. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist genau geregelt, ab wann ein Betriebsrat gegründet werden kann, wie viele Mitglieder er haben muss und wie die Betriebsratswahl abläuft.
Poko begleitet Sie mit praxisorientierten Weiterbildungen rund um die Betriebsratswahl sowie zu zahlreichen weiteren Aspekten der Betriebsratsarbeit. Unsere qualifizierten Referent*innen verfügen über langjährige Erfahrung und vermitteln juristisch fundiertes Wissen, ergänzt durch praktische Hinweise für eine reibungslose und rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl. Auf Wunsch passen wir unsere Schulungsangebote individuell an Ihre Bedürfnisse an – zum Beispiel im Rahmen einer Inhouse-Schulung direkt in Ihrem Betrieb.
Für die Gründung eines Betriebsrats gibt es viele gute Gründe, denn ein Betriebsrat bringt einige Vorteile mit sich. In erster Linie steht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer*innen und dem Arbeitgeber im Vordergrund. Ein Betriebsrat dient dabei vor allem dazu, die Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. So wird sichergestellt, dass immer auch im Interesse der Mitarbeitenden gehandelt wird.
Zudem trägt ein Betriebsrat dazu bei, die Arbeitsbedingungen in einem Betrieb zu verbessern. Der Betriebsrat ist dazu berechtigt, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen, um optimale Arbeitsbedingungen, angemessene Löhne und soziale Leistungen zu erzielen. Somit werden auch die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitarbeitenden im Unternehmen gefördert. Der Betriebsrat fungiert als entscheidendes Sprachrohr für die Belegschaft und setzt sich mit seinem Mitbestimmungsrecht für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv ein.
Auch im Falle von Konflikten im Unternehmen steht der Betriebsrat der Belegschaft zur Seite und kann zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmer*innen vermitteln. Das wirkt sich positiv auf die Unternehmenskultur aus, da Probleme aktiv gelöst und eine Basis für den gegenseitigen Respekt geschaffen werden. Die Belegschaft profitiert zudem von einem Gefühl der Gemeinschaft.
Die Gründung eines Betriebsrats unterliegt in Deutschland klaren gesetzlichen Vorgaben, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt sind. Damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese Bestimmungen bilden die zentralen Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl, die vor der Einleitung des Wahlverfahrens sorgfältig geprüft werden sollten.
Dürfen Arbeitnehmende auch gegen den Willen der Geschäftsleitung einen Betriebsrat gründen?
Diese Frage stellen sich viele Beschäftigte – insbesondere in Betrieben ohne bestehende Interessenvertretung. Die Antwort ist klar: Ja, das dürfen sie. Der Arbeitgeber hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung, ob ein Betriebsrat gegründet wird oder nicht. Eine Behinderung der Wahl ist ausdrücklich verboten – das regelt das Betriebsverfassungsgesetz in § 20 Abs. 1.
Allerdings kann es in der Praxis zu Schwierigkeiten kommen, insbesondere wenn die Unternehmensleitung frühzeitig von der geplanten Gründung erfährt. Leider versuchen manche Arbeitgeber, eine Betriebsratswahl zu verhindern – sei es durch gezieltes Zureden, Einschüchterung, unzulässige Versprechungen oder gar disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen. Solche Versuche führen häufig zu großer Unsicherheit unter den Beschäftigten – vor allem bei Personen mit familiären oder finanziellen Verpflichtungen.
Sollte es dennoch zu massiven Behinderungen kommen, kann es notwendig sein, rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen. Arbeitgeber, die die Wahl eines Betriebsrats behindern, machen sich strafbar. Bereits das bloße Erschweren der Wahl kann als Straftat gewertet werden – mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe (§ 119 BetrVG).
Arbeitnehmer*innen, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen oder sich zur Wahl stellen, dürfen nicht gekündigt werden. Eine reguläre ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen – nur in Ausnahmefällen kommt eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht, etwa bei einem schwerwiegenden Pflichtverstoß wie einer Straftat. (§ 15 Kündigungsschutzgesetz; § 103 BetrVG).
Um diesen Kündigungsschutz bei Betriebsratsgründung in Kraft zu setzen, bedarf es einer öffentlich beglaubigten Erklärung, die die ernsthafte Absicht zur Betriebsratsgründung bestätigt. Der Schutz gilt ab dem Zeitpunkt dieser Erklärung und läuft spätestens drei Monate später ab – oder endet mit der Einberufung der Betriebsversammlung, bei der der Wahlvorstand gewählt wird.
Auch weitere Beteiligte an der Wahl genießen Schutz:
Dieser umfassende Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass Beschäftigte ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können – ohne Angst vor persönlichen Nachteilen. Wer einen Betriebsrat gründen möchte, sollte sich daher frühzeitig über das Kündigungsschutzgesetz informieren und bei Bedarf rechtliche Unterstützung einholen.
Die Gründung eines Betriebsrats ist ein klar geregelter Prozess, der in mehreren Schritten abläuft. Ziel ist es, eine demokratisch gewählte Interessenvertretung im Betrieb zu etablieren. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz, das genaue Vorgaben für das Verfahren macht.
Der erste Schritt auf dem Weg zum Betriebsrat ist die Bestellung eines Wahlvorstands. In Betrieben ohne bestehenden Betriebsrat kann eine Betriebsversammlung einberufen werden – entweder durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen oder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Auf dieser Versammlung wird der Wahlvorstand gewählt.
Nach der Bestellung beginnt die eigentliche Wahlphase. Der Wahlvorstand informiert die Belegschaft über alle relevanten Schritte und Termine. Die Wahl selbst muss geheim, unmittelbar und frei erfolgen – wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 BetrVG).
Der Wahlvorstand übernimmt die vollständige Organisation und rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen dürfen ihre Stimme abgeben. Gleichzeitig haben sie das Recht, sich zur Wahl aufstellen zu lassen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach Auszählung der Stimmen findet die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats statt – damit ist das Gremium offiziell handlungsfähig.
Ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat wird in Unternehmen gebildet, in denen mehrere Betriebsräte an unterschiedlichen Standorten oder in verschiedenen Betriebsteilen bestehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch eigenständigen Betriebe verfügt, in denen jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wurde.
Ein Gesamtbetriebsrat ist dann zu errichten, wenn dies zur wirksamen Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer*innen auf Unternehmensebene erforderlich ist – insbesondere bei Themen, die über den einzelnen Betrieb hinausgehen (§ 47 BetrVG) .
Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats werden nicht direkt gewählt, sondern durch die bestehenden Betriebsräte delegiert. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Größe der jeweiligen Betriebsräte und der Zahl der Beschäftigten im gesamten Unternehmen. So ist gewährleistet, dass alle Betriebe entsprechend ihrer Größe angemessen vertreten sind.
Inhaltlich befasst sich der Gesamtbetriebsrat mit unternehmensübergreifenden Angelegenheiten, etwa mit strategischen Veränderungen, konzernweiten Sozialplänen oder Fragen der Personalpolitik, die mehrere Standorte betreffen. Während die örtlichen Betriebsräte für betriebsnahe Themen zuständig sind, übernimmt der Gesamtbetriebsrat die Koordinierung und Mitbestimmung auf Unternehmensebene.
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