Die Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsrat

 

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Diese Beurteilung der Arbeitsbedingungen soll Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ermitteln.
 
In Seminaren berichten Betriebsräte, dass die gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen in vielen Betrieben nicht oder gerade in Hinblick auf die psychischen Belastungen nur unzureichend durchgeführt werden.

Als Betriebsräte bestimmen Sie aber mit, sobald der Arbeitgeber objektiv gesetzlich handeln muss. Dies ist der Fall bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz. Dazu gehören auch die Einzelheiten der Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Arbeitnehmer und die Dokumentation.

Nicht zu unterschätzen ist auch Ihre Aufgabe die Gewerbeaufsichtsämter (auch Amt für Arbeitsschutz genannt) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Tipp: Schalten Sie die Aufsichtsbehörde ein, wenn der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung durchführt, obwohl Sie ihn aufgefordert haben. Die Behörde kann nämlich den Arbeitgeber notfalls unter Androhung von Bußgeld zwingen, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen.

Mitbestimmung ja, aber wann?

In einem viel beachteten Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht am 13.08.2019 - 1 ABR 6/18 im Einzelnen den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats beschrieben.

In diesem Verfahren ging es um einen Spruch der Einigungsstelle, der im Einzelnen die Punkte regelte, was Inhalt der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist.

Das BAG hat den Regelungsspielraum der Einigungsstelle durch seinen Beschluss eingeschränkt und damit den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam erklärt.

Der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterliegen nach Ansicht der Bundesrichter

  • Regelungen zum Verfahren der Gefährdungsbeurteilungen, wie genau Gefährdungen zu ermitteln, wie sie zu bewerten und zu prüfen sind,
  • die Festlegung der Methoden zur Ermittlung der Gefährdungen,
  • die Dokumentation ihrer Ergebnisse,
  • die Festlegung, welche Arbeitsbedingungen „gleichartig“ sind und damit für die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht,
  • die Festlegung von Wiederholungen der Gefährdungsbeurteilung.

Die Arbeitsbedingungen müssen in einem regelmäßigen Rhythmus erneut beurteilt werden. Denn die Gefährdungsbeurteilung ist eine dauerhafte Aufgabe.

Die Einigungsstelle hat daher Vorgaben zu bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen anlassunabhängig die Gefährdungsbeurteilungen erneut durchzuführen sind.

Der dabei festzulegende Rhythmus hängt von den jeweiligen betrieblichen Umständen ab.

Dagegen unterliegt nach Ansicht des BAG nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

  • die Klärung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind,
  • die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit,
  • die nähere Beschreibung von Arbeitsbedingungen,
  • die Festlegung der zu untersuchenden Gefährdungen.

Der Arbeitgeber hat alle denkbaren Gefährdungen, die bei Tätigkeiten oder am Arbeitsplatz auftreten könnten, zu ermitteln.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheint auf den ersten Blick vom BAG eingeschränkt worden sein.

Dies ist aber nur der Fall bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Wird als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen der Belegschaft notwendig sind, hat der Betriebsrat bei der Auswahl der einzelnen Schutzmaßnahmen mitzubestimmen.

Denn zu den mitbestimmten betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz können die Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ebenso gehören wie die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung und Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln.

Die Einigungsstelle hat bei der Regelung dieser Angelegenheiten die Erkenntnisse einer durch den Arbeitgeber wahrzunehmenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die konkreten Festlegungen hieran auszurichten.

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